Sondervertrags- oder Tarifkunde?
(14. September 2009) Die Unterscheidung zwischen Tarif- und Sondervertragskunden ist bei der Gasversorgung von ausschlaggebender Bedeutung: Bei Sondervertragskunden fehlt regelmäßig eine vertraglich vereinbarte Möglichkeit zur Preiserhöhung, die den gesetzlichen Erfordernissen entspricht und damit gültig ist. Die Preiserhöhungen sind folglich nichtig. Für Tarifkunden oder Kunden der Grundversorgung hat der Versorger ein gesetzliches Recht zur Preiserhöhung. Die Erhöhung muss sich aber im Rahmen der Billigkeit bewegen.
Ob es sich um einen Tarifkunden oder einen Sondervertrag handelt, muss ein Gericht entscheiden, denn es handelt sich dabei nicht um eine Tatsachenfrage, sondern um eine komplexe rechtliche Wertung. Es kommt deshalb dabei nicht darauf an, was der Versorger oder der Kunde behauptet oder welchen Namen der Vertrag hat (OLG Düsseldorf Urteil vom 24. Juni 2009 - ).
Die Abgrenzung hat nach objektiven Kriterien stattzufinden. Nur die Versorgung zu allgemeinsten Tarifen ist als Tarifkundenvertrag anzusehen. Im vorliegenden Fall war eine Bestabrechnung zwischen verschiedenen Tarifen angekündigt. Dadurch handelt es sich nicht mehr um einen Tarifkundenvertrag. Auch die Vereinbarung einer Vertragslaufzeit macht ein Versorgungsverhältnis klar zu einem Sonderkundenverhältnis (OLG München, Urteil vom 12. März 2009 - ).
Wird eine Verbrauchsgrenze festgelegt, ab der alle Kunden eine Sonderpreisregelung bekommen, so werden die Kunden dadurch zu Sonderkunden, auch wenn kein schriftlicher Vertrag abgeschlossen wurde und dies für alle Kunden gilt (OLG Oldenburg, Urteil vom 9. Juli 2009 - ).
Werden über den allgemeinen Tarif hinaus günstigere Preise angeboten, dann werden die so versorgten Kunden zu Sondervertragskunden (Kammergericht Berlin, Urteil vom 28. Oktober 2008 - ).
Der BGH sieht in der Vereinbarung einer Preisanpassungsklausel ein Zeichen für einen Sondervertragsverhältnis, weil für Tarifkunden ohnehin ein gesetzliches Preisänderungsrecht besteht ( Tz 16).
Durch Entnahme von Gas wird ein Tarifkundenverhältnis begründet. Ein Sonderkundenverhältnis entsteht immer dann, wenn besondere vertragliche Regelungen vereinbart werden (BGH Urteil vom 15. Juli 2009 - Az VIII ZR 225/07).