Archiv

Neuer Trend in der Rechtsprechung? Preiserhöhung muss stets billig sein

Neuer Trend in der Rechtsprechung?

(23. Dezember 2009) Das Landgericht Dortmund hat die Zahlungsklage der Stadtwerke Hamm gegen einen Protestkunden abgewiesen. Es sei unerheblich, ob ein Tarif- oder Sonderkundenverhältnis vorliege, denn eine wirksame Preiserhöhung setze in jedem Fall die Billigkeit der Erhöhung nach § 315 BGB voraus.

Aufgrund der laufenden Kürzungen könne man nicht von einem Einverständnis des Kunden ausgehen. Der Versorger sei seiner Beweispflicht hinsichtlich der Billigkeit der Preise nicht nachgekommen. Das vorgelegte Wirtschaftsprüfergutachen beweise nicht, dass vermeidbare Kostensteigerungen nicht weitergegeben worden seien.

Die Weitergabe vermeidbarer Kosten hätte gemäß BGH-Rechtsprechung die Unbilligkeit der entsprechenden Preiserhöhung zur Folge. Das bereits am 20. August 2009 gefällte Urteil liegt erst seit dem 9. November 2009 vor und ist noch nicht rechtskräftig.

Urteil des Landgerichts Dortmund vom 20. August 2009 - Az 13 O 179/08 Kart

letzte Änderung: 19.04.2023