Billigkeitsprüfung - Kein Monopoly
Um die Klausel- und Billigkeitskontrolle auf die Gas- und Strompreise von Haushaltskunden anzuwenden, bedarf es keiner Monopolstellung des Versorgers: Die Billigkeitskontrolle nach § 315 BGB setzt nur ein einseitiges Preisbestimmungsrecht einer Vertragspartei voraus.
(01. April 2010)
§ 315 für viele Bereiche
In der Praxis bedeutet dies: Selbst wenn der Verbraucher die Möglichkeit hat, den Anbieter zu wechseln, ist der Versorger dazu verpflichtet, seine Preise so zu gestalten, dass sie der Billigkeit entsprechen. Das gilt bei der Energieversorgung genauso wie in anderen Lebensbereichen, für die § 315 gilt, also beispielsweise für das Wirtschaften von Altenheimen, Festsetzung und Anpassung von Zinsen, Gewährung einer Betriebs-rente, Vergütungen von Kindergärten, Anpassungen von Versicherungsprämien, Vergütung für die Flughafennutzung oder für KFZ-Sachverständige und so weiter.
Das bedeutet, dass Verbraucher in all diesen Bereichen ihren Vertrag beenden und den Vertragspartner wechseln können: Die Billigkeit setzt einseitigen Preiserhöhungen Schranken, unabhängig vom Vorliegen eines Monopols.
Der Bundesgerichtshof hat zahlreichen Urteilen den § 315 BGB zugrunde gelegt. In keiner einzigen dieser Entscheidungen ist von einer Monopolstellung die Rede. Lediglich im Strompreisurteil vom 28. März 2007 entschied der BGH, dass der Preissockel - also der bei Vertragsabschluss geltende Preis - einer Billigkeitskontrolle nicht unterliegt, wenn keine Monopolstellung vorliegt. Die Versorgungswirtschaft interpretiert dies fälschlicherweise gern so, als unterläge bei fehlendem Monopol der Preis überhaupt nicht mehr der Billigkeitsprüfung. Das hat der BGH jedoch nie gesagt. Und die höchsten Richter haben das Urteil des OLG Potsdam, das die Billigkeitskontrolle ablehnte, aufgehoben und zur Neuverhandlung zurückverwiesen.
Unzulässige Liefersperren
Stromkunden müssen also nicht befürchten, dass die Marktliberalisierung ihren Unbilligkeitseinwand aufhebt und der Versorger ihnen Strom oder Gas abstellt: Der Gesetzgeber vertritt ausdrücklich die Auffassung, dass eine auf den Unbilligkeitseinwand gestützte Zahlungsverweigerung keine Liefersperre rechtfertigt, und das sieben Jahre nach der Liberalisierung der Strom- und Gasmärkte in der StromGVV und GasGVV
(§ 17 und § 19). In der amtlichen Begründung von § 19 StromGVV heißt es:
„Eine Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 liegt nicht vor, soweit der Haushaltskunde sich auf die Unbilligkeit von Rechnungen oder Abschlägen nach § 315 BGB beruft. Der Haushaltskunde ist berechtigt, eine Forderung gegebenenfalls bis zu einer gerichtlichen Klärung entsprechend zu kürzen. Insoweit ist der Grundversorger nicht berechtigt, eine Unterbrechung der Grundversorgung wegen Nichterfüllung der Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung anzudrohen".
Anwälte fordern zum Rechtsbruch auf
In einem Kommentar von Anwälten der Versorgungswirtschaft heißt es: „Eine Anwendung des § 315 BGB scheidet wegen des vorhandenen Wettbewerbs in der Energieversorgung aus." Hierbei belassen es Wyl, Eder, Hartmann nicht, sondern fordern dreist: „Spätestens seitdem der BGH die Unanwendbarkeit des § 315 BGB geklärt hat, ist eine Korrektur der Verordnung zwingend. Um das unsinnige Ergebnis auch ohne Änderung der Verordnung zu vermeiden, ist es erwägenswert, auch unter Geltung der GVV eine auf § 315 BGB gestützte Zahlungsverweigerung nicht anzuerkennen, da mit diesem Einwand kein offensichtlicher Fehler gerügt wird".
Damit fordert der Kommentar Unternehmen der Energiewirtschaft eindeutig zu rechtswidrigem Verhalten auf. Diese fatale Fehleinschätzung der Verordnungslage hat vielen Verbraucherinnen und Verbrauchern Sperrandrohungen beschert, die Gerichte zu Recht mit einstweiligen Verfügungen auf Unterlassen geahndet haben.