EMB-Klauseln gekippt
(6. Februar 2010, ergänzt 04. Mai 2010) Der BGH entschied, dass die Erdgas Mark Brandenburg (EMB) fünf Klauseln in ihren AGBs nicht mehr verwenden darf, weil diese Kunden unangemessen benachteiligten (AZ: VIII ZR 326/08). Die Verbraucherzentrale Brandenburg hatte damit auch in dritter Instanz Erfolg.
Konkret ging es um ergänzende und besondere Bedingungen, die das Unternehmen seit April 2007 gegenüber Tarif- bzw. Sonderkunden verwendet, und zwar neben der herkömmlichen Gasgrundversorgungs-Verordnung (GasGVV).
Der BGH beanstandete z. B. eine Preisanpassungsklausel bei Sonderkunden und hält es für erforderlich, dass ein Gasversorger den Kunden eine Preisänderung per Brief mitteilt. Eine "unveränderte Übernahme" des gesetzlichen Preisanpassungsrechts müsse auch die in der GasGVV geregelten Mitteilungspflichten des Versorgers erfassen.
Dazu gehöre eine briefliche Mitteilung der beabsichtigten Änderungen auch gegenüber Sonderkunden, die rechtzeitig und zuverlässig über Preisänderungen informiert werden müssten, um gegebenenfalls zügig zu wechseln, so der BGH.