Haftungsprivileg bestätigt
(28. Mai 2004) - Energieversorger sind von der Haftung für Schäden durch Spanungsschwankungen im Stromnetz weitgehend befreit - selbst dann, wenn ein Mitarbeiter einen groben Fehler macht, so ein Urteil des Karlsruher Bundesgerichtshofs.
Geklagt hatte ein Ingenieurbüro, bei dem ein Mitarbeiter der Stadtwerke Chemnitz nach einem Stromausfall das Büro ans 400V- statt ans 220V-Netz angeschlossen hatte. Die Stadtwerke Chemnitz wollten die Haftung laut Geschäftsbedingungen auf 2500 Euro beschränken, das Ingenieurbüro verlangte 23 500 Euro. Die Klage wurde abgewiesen.
Die Begründung: Zweck der Haftungsprivilegierung nach § 6 AVBEltV sei es, die Haftung der EVUs für die typischen Risiken der netzgebundenen Stromversorgung im Interesse möglichst kostengünstiger Strompreise angemessen zu begrenzen. Sie greife ohne Rücksicht auf die Störungsursache immer dann, wenn Stromkunden Sach- oder Vermögensschäden erleiden, weil sich eines der beiden in § 6 Abs.1 AVBEltV genannten typischen Risiken wie Unterbrechung der Versorgung oder die Belieferung in einer nicht vertragsgemäßen Spannung oder Frequenz verwirklicht.
Im vorliegenden Fall sei es um die Lieferung irregulären Stroms auf regulärem Weg gegangen, so der BGH, der Privilegierungstatbestand der Unregelmäßigkeit in der Strombelieferung sei damit erfüllt.