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Ausschluss aus der Grundversorgung

Von Leonora Holling

(29. Oktober 2018) Verbraucher, die regelmäßig ihren Energieversorger wechseln, wissen, dass im Fall eines fehlschlagenden Wechselprozesses der Grundversorger einspringen muss. Aus diesem Grund läuft kein Verbraucher Gefahr, bei einem fehlgeschlagenen Wechsel plötzlich ohne Strom oder Gas auskommen zu müssen. Der Gesetzgeber hat mit den Grundversorgungsverordnungen die unterbrechungsfreie Versorgungssicherheit sichergestellt.

Allerdings scheint es Grundversorger zu geben, die diesen staatlichen Auftrag nicht ernst nehmen, wie die 6. Beschlusskammer der Bundesnetzagentur am 26. April 2018 feststellen musste (Az. BK6-16-161). In dem Aufsichtsverfahren hat die Bundesnetzagentur festgestellt, dass ein Grundversorger bei Verbrauchern, mit denen er zuvor Zahlungsschwierigkeiten hatte, diese teilweise beim Netzbetreiber aus der Grundversorgung abgemeldet hat.

Teilweise wurden dabei auch angebliche Wechsel zu Drittanbietern behauptet. Nachdem sich die fiktiven Drittanbieter natürlich im Anschluss nicht beim Netzbetreiber gemeldet hatten, meldete der Grundversorger die Verbraucher als ersatzversorgte Kunden beim Netzbetreiber an. Die Ersatzversorgung ist jedoch auf eine maximale Dauer von drei Monaten begrenzt. Der Grundversorger meldete nach drei Monaten beim Netzbetreiber die Verbraucher schließlich auch aus der Ersatzversorgung ab und weigerte sich zugleich, diese Verbraucher wieder in die Grundversorgung aufzunehmen. Hierbei führte er eine angebliche wirtschaftliche Unzumutbarkeit an.

Zu Unrecht, wie die Bundesnetzagentur festgestellt hat. Der Grundversorger verstoße durch die Abmeldung von Verbrauchern beim Netzbetreiber aus der Ersatzversorgung und einer Weigerung der Neuaufnahme in die Grundversorgung gegen § 4 Abs. 3 Satz 1 Stromnetzverordnung sowie §§ 20 Abs.1, 36 und 38 Energiewirtschaftsgesetz.

letzte Änderung: 29.10.2018