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Verbotene Sperren Manche Energieversorger nehmen es mit ihrer Veranwortung gegenüber ihren Kunden nicht so genau und überschreiten deutlich den Rahmen von Gesetz und Anstand

Verbotene Sperren

Manche Energieversorger nehmen es mit ihrer Veranwortung gegenüber ihren Kunden nicht so genau und überschreiten deutlich den Rahmen von Gesetz und Anstand – so zum Beispiel die Stadtwerke Kassel. Leider kein Einzelfall, wie Thomas Schlagowski aus Hamburg berichtet.

(23. März 2011) Das Büro für Energieunrecht erhält Hilferufe von Strom- oder Gaskunden, die von Versorgungssperren bedroht sind. Meist können wir schnell Hilfestellung leisten, in dem die Kunden über ihre Rechte informiert oder individuelle Maßnahmen erarbeitet werden. Erfreulicherweise reagieren die meisten Versorger positiv auf unsere Intervention. Vereinzelt gibt es aber Fälle, die sich unrühmlich aus der Masse herausheben.

Stadtwerke Kassel am Pranger

So im Falle eines erblindeten Kunden, dessen junge Familie von den Stadtwerken Kassel unter anderem Strom und Gas bezieht. Seit 2006 machte die Familie von ihrem Recht Gebrauch, den Preiserhöhungen bei Strom und Gas nach §315 BGB zu widersprechen.

Die Rechtsprechung ist eindeutig: Forderungen, deren Billigkeit nicht nachgewiesen wurde, sind nicht fällig („Schutzfunktion" des §315 BGB). Und es ist anerkannte Praxis, dass eine Sperre bei einem Blinden „unverhältnismäßig" und damit nicht zulässig ist.

Darüber setzten sich die Stadtwerke jedoch hinweg und stellten einfach den Strom ab! Den Sehbehinderten traf dies mit voller Härte, denn es beraubte ihn aller elek-trischen Hilfsmittel wie seines PCs, um seinen Lebensalltag meistern zu können. Ungerührt berechneten die Stadtwerke auch noch Sperrkosten in Höhe von 155 Euro. Verzweifelt suchte die Familie das Kundencenter auf, dort stellte man sie vor die Wahl: Entweder sie zahlen oder der Strom bleibt abgestellt. Die Kunden empfanden dies als Erpressung.

Doch das war nicht genug: Kurze Zeit später kündigten die Stadtwerke die nächste Sperre an, und zwar für Gas. Diese Kaltschnäuzigkeit stellt leider den traurigen Rekord in unseren bislang dokumentierten Fällen auf. Wir haben die Stadtwerke zur Rede gestellt und erhielten eine fünfseitige Antwort. Darin versuchten die Verantwortlichen, mit einem Gemisch aus inzwischen teilweise wieder aufgehobenen Landgerichtsurteilen sowie nicht ausreichend belegten Behauptungen und Zitaten ihre Fehler zu rechtfertigen. So soll den Stadtwerken nicht bekannt gewesen sein, dass der Kunde sehbehindert war. Das lässt sich jedoch leicht widerlegen. Um dem Fass den Boden auszuschlagen, empörten sich die Stadtwerke, dass ein behinderter Kunde keinen Anspruch auf kostenlosen oder verbilligten Energiebezug habe (was wir in der Form nie gefordert haben). Zudem behalte man sich vor, auch weiterhin Gassperren bei Blinden auszuführen.

1.000 Euro Kaution

In einem anderen Fall aus Baden-Württemberg will ein Versorger offenbar einer Kundin das Leben schwer machen. Da schafft es eine allein stehende junge Frau gerade so eben, ihre Rechnungen regelmäßig zu begleichen, da teilt man ihr plötzlich mit, sie möge sofort eine Sicherheitsleistung von 1.000 Euro zahlen, ansonsten werde man sie sperren. Versorger können zwar so eine Sicherheitsleistung verlangen, sie muss aber begründet und angemessen sein. Einen Grund können wir derzeit nicht erkennen. In diesem Fall baten wir direkt die zuständige Sachbearbeiterin um Stellungnahme. Leider lief die gesetzte Frist jetzt ergebnislos ab. Aber auch für diese Kundin werden wir nachfassen und uns – wie sonst üblich – gleich direkt an die Geschäftsleitung wenden; wir lassen nicht locker.

Gütliche Einigung in Lörrach

Zum Schluss ein erfreulicher Fall. Wir bekamen vor einiger Zeit die Meldung eines schwer behinderten Kunden aus Lörrach, der schon mehrere Monate wegen einer Gassperre im Kalten saß. Der Vorgang war bereits sehr unglücklich eskaliert. Auslöser des Ganzen war ein kleiner Rückstand, der zu einer Sperrandrohung führte (die so nie hätte ausgeführt werden dürfen, nur der Versorger wusste nichts von der Behinderung). Der Kunde hielt gegen, machte es dem Versorger auch nicht gerade leicht, der Ton wurde zunehmend härter. Hier konnte es eigentlich nur die Lösung eines Aufeinander-Zugehens geben. Und tatsächlich, der Versorger war nach Prüfung bereit, auf sämtliche durch den Streit entstandenen Zusatzkosten zu verzichten.

letzte Änderung: 27.11.2025