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ED 04/14 Bürgerprotest: Beispiel Lübeck (S.18)

Kombiangebot München ok?

(28. März 2005) - Die Stadtwerke München haben Fernwärmekunden, die auch den Strom der Stadtwerke beziehen, einen Sonderrabatt von 4,8 Prozent eingeräumt. Da dies unter der kartellrechtlichen Erheblichkeitsschranke von fünf Prozent bleibt, kann das Kartellamt nicht dagegen einschreiten. Das aufgrund der Beschwerde des Bundes der Energieverbraucher gegen die Stadtwerke eingeleitete formlose Vorverfahren wurde daher eingestellt.

Stadtwerke München bestrafen Stromwechsler mit Fernwärmepreiserhöhung von 4,8 Prozent

Bund der Energieverbraucher hält dies für rechtswidrig, empfiehlt Zahlungsverweigerung und schaltet die Kartellbehörde ein.

(7. April 2004) "Die Erhöhung der Fernwärmepreise in München ist eine unverschämte und unrechtmäßige Bestrafungsaktion für Stromwechsler", empört sich Aribert Peters, Vorsitzender des Bundes der Energieverbraucher, "damit missbrauchen die Stadtwerke ihr Leitungsmonopol, verstoßen gegen das Gebot billigen Ermessens bei einseitiger Preisfestsetzung, gegen das Diskriminierungsverbot des Energiewirtschaftsgesetzes und das Verbot von Kopplungsgeschäften. Deshalb sind die Preiserhöhungen unwirksam und werden den Stadtwerken nicht geschuldet. Die Stadtwerke behindern durch ihr Verhalten den freien Strommarkt, der zum Vorteil aller Verbraucher von einer Vielfalt von Anbietern und von der ungehinderten Möglichkeit zum Wechsel des Stromversorgers lebt".

Der Bund der Energieverbraucher empfiehlt allen Münchner Stromkunden den Wechsel zu einem günstigeren Anbieter. Ein Durchschnittshaushalt mit einem Verbrauch von 3.500 kWh jährlich kann durch einen Wechsel z.B. zum Tarif Rewario super der Regensburger Energie- und Wasserversorgung (Tel: 01801 601 601), einem durchaus empfehlenswerten Anbieter, 64 Euro im Jahr sparen.

Die SWM haben am 1.01.04 und am 1.04.04 ihre Fernwärmepreise angehoben. Kunden, die von der SWM Strom beziehen, wurden von beiden Preiserhöhungen ausgenommen, indem ein sogenannter Bonus in Höhe von 4,8 Prozent gutgeschrieben wurde.

Jedoch sind die Kosten für die Belieferung von Fernwärme für Kunden, die Strom von SWM beziehen genauso hoch, wie für Kunden, die ihren Strom von einem anderen Stromanbieter beziehen. Die günstigeren Fernwärmepreise für Stromkunden der SWM stellt eine unzulässige Ausnutzung des Monopols der SWM bzgl der Fernwärme dar. Der Bund der Energieverbraucher hat die Kartellbehörde im Bayerischen Wirtschaftsministerium eingeschaltet und um Untersagung dieses Missbrauchs gebeten.

99,5 Prozent aller Münchner Fernwärmekunden beziehen lt. Pressemitteilung der SWM vom 29.03.04 auch Strom von SWM. Die SWM haben ihren Gewinn im Geschäftsjahr 2003 deutlich gesteigert: Im Jahr 2002 führten die SWM 51 Mio. Euro an die Stadt ab, im Jahr 2003 dagegen 60 Mio. Euro, also 18 Prozent mehr. Deshalb sind die Preiserhöhungen auch wirtschaftlich nicht zu rechtfertigen.

Die um 4,8 Prozent günstigeren Fernwärmepreise für SWM-Stromkunden widersprechen auch dem § 6 EnWG, der vorschreibt, dass die Netznutzung allen Abnehmern zu gleichen Bedingungen einzuräumen ist. Durch den Bonus wird faktisch die Netznutzung für SWM-Kunden vergünstigt.

Der Bund der Energieverbraucher rät allen Fernwärmekunden dazu, nur die Fernwärmepreise in Höhe der Preise von Ende 2003 zu entrichten. Gleichzeitig sollte den SWM mitgeteilt werden, dass man die Preiserhöhung für unbillig hält und die Stadtwerke um Begründung durch Offenlegung der Preiskalkulation gemäß Urteil des Bundesgerichtshofes (NJW-RR 1992, 74 (76)) bitten. Der Bund der Energieverbraucher hat dafür ein Musterschreiben ins Internet gestellt.

Dass die Erhöhung nur für einen willkürlich gegriffenen Teil von 0,5 Prozent aller Kunden durchgeführt wurde, ist ein starkes Indiz dafür, dass die Erhöhung überhaupt nicht erforderlich war. Das begründet Zweifel daran, dass die Bestimmung der Leistung gemäß § 315 BGB nach billigem Ermessen erfolgte. Die als unbillig gerügten Preisbestandteile sind bis zur gerichtlichen Feststellung des Gegenteils nicht fällig (RGZ 64, 116;BGH NJW 2000 2986; 1996, 1058; 1996, 1748; 1983, 1977; NJW-RR 1989, 905). Die Stadtwerke haben demnach auch kein Zurückbehaltungsrecht nach § 30 AVBFernwärmeV (BGHNJW 2003, 3131; 1983, 1777; NJW-RR 19999, 1185 usw.).

letzte Änderung: 16.07.2012