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Anhaltender Ärger für Verbraucher

Anhaltender Ärger für Verbraucher

(8. Januar 2018) Vor vier Jahren ging Flexstrom insolvent. Angeblich hatte der Insolvenzverwalter im Jahr 2015 offene Forderungen an das Inkassounternehmen Synergie abgetreten. Dieses geht nun gerichtlich gegen die betroffenen Verbraucher vor. Dabei ist fraglich, ob diese Forderungen überhaupt bestehen, möglicherweise verjährt sind und ob die Abtretung wirksam war.

2340 Justizia  / Foto: denhans / photocase.de

Erfreulich klar hat das AG Charlottenburg in seinem Urteil vom 10. Oktober 2017 (Az. 233 C 238/17) erstmals eine dieser Nachforderungen für verjährt erklärt. Hierbei ging es um folgende Fallkonstellation: Der Verbraucher hatte bei Flexstrom ein sogenanntes Paket zu einem Preis X bei einem vermuteten Verbrauch Y erworben. Dieses Paket war durch den Verbraucher bei Flexstrom direkt bezahlt worden. Durch den Insolvenzverwalter wurde Jahre später ein über das Paket hinausgehender Mehrverbrauch abgerechnet und anschließend diese Forderung an das Inkassounternehmen abgetreten. Laut Gerichtsurteil begann die dreijährige Verjährungsfrist dieser Nachforderung zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Paketpreises und nicht erst ab dem Zeitpunkt der Nachabrechnung. Damit war die Nachforderung zum Zeitpunkt der gerichtlichen Geltendmachung verjährt.

Das Amtsgericht Worms hatte mit Urteil vom 7. September 2017 (Az. 9 C 81/17) ebenfalls einem verklagten Verbraucher Recht gegeben. Hier verneinte das Amtsgericht den Nachweis einer wirksamen Abtretung der Forderung seitens des Insolvenzverwalters. Ein entsprechendes Schreiben des Insolvenzverwalters, die Forderung sei abgetreten worden, erachtete das Amtsgericht als nicht ausreichend. Weitergehende Unterlagen, so das Amtsgericht, seien nämlich nicht durch das Inkassounternehmen vorgelegt worden, obwohl es hierzu aufgefordert worden sei. Dieses Urteil ist derzeit aber nicht verallgemeinerungsfähig, da andere Gerichte als Nachweis der Abtretung oft die Angabe der Kundennummer und den Bezug auf eine konkrete Schlussrechnung ausreichen lassen.

letzte Änderung: 28.07.2018