Geld vom Staat
Seit dem 1.1.2004 gelten geänderte Richtlinien im "Marktanreizprogramm für erneuerbare Energien" des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.
(8. Januar 2004)
Art der Förderung
Die Förderung erfolgt als Festbetragsfinanzierung durch nicht rückzahlbare Zuschüsse (Projektförderung).
Automatisch beschickte Anlagen zur Verfeuerung fester Biomasse (Hackgut-/Pelletsanlagen)
Zuschüsse werden nur für Anlagen mit einer Nennwärmeleistung von mindestens 8 und maximal 100 kW sowie einem Kesselwirkungsgrad von mindestens 88% gewährt. Der Zuschuss beträgt 60 Euro je kW errichteter installierter Nennwärmeleistung, mindestens jedoch 1.700 Euro bei Anlagen mit einem Kesselwirkungsgrad von mindestens 90%.
Manuell beschickte Scheitholzvergaserkessel
Zuschüsse werden nur für Anlagen mit einer Nennwärmeleistung von mindestens 15 und maximal 100 kW sowie einem Kesselwirkungsgrad von mindestens 88% gewährt, sofern sie mit einer Leistungs- und Feuerungsregelung (Temperaturfühler hinter der Verbrennungskammer und/oder Lambdasonde zur Messung des 02-Gehaltes im Abgasrohr) ausgestattet sind und über einen Pufferspeicher mit einem Mindestvolumen von 55l/kW verfügen. Der Zuschuss beträgt 50 Euro je kW errichteter installierter Nennwärmeleistung, mindestens jedoch 1.500 Euro bei Anlagen mit einem Kesselwirkungsgrad von mindestens 90%. Der Antragsteller muss sich damit einverstanden erklären, dass das BMU und/oder das BAFA nach Anmeldung eine ggf. auch wiederkehrende Überprüfung der Einhaltung der Emissionsanforderungen durchführt.
Antragsberechtigte
Privatpersonen, Kommunen, Zweckverbände, sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie eingetragene Vereine, die entweder Eigentümer, Pächter oder Mieter des Grundstückes sind, auf dem die Anlage errichtet werden soll.
Eine Antragstellung ist nur mit dem vorgeschriebenen Antragsvordruck zulässig und erfordert die Originalunterschrift des Antragstellers. Die Anlagen sind auf dem Gebiet der Bunderepublik Deutschland künftig mindestens 7 Jahre zu betreiben. Inkrafttreten: Die neuen Richtlinien kommen ausschließlich für Anträge ab dem 1.1.2004 zur Anwendung. Für Anträge, die vor dem 1.1.2004 beim BAFA gestellt worden sind, kommen noch die Richtlinien in der Fassung vom 15.3.2002 zur Anwendung. Eine Rücknahme oder Stornierung dieser Anträge, um durch eine erneute Antragstellung für dieselbe Maßnahme die Konditionen der neuen Richtlinien nutzen zu können, ist nicht möglich.
Ansprechpartner zum Förderprogramm Erneuerbare Energien:
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
Referate 434-435
Frankfurter Straße 29-35
65760 Eschborn