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Keine PV-Vergütung bei Meldepflichtverstoß

Bundesgerichtshof: Keine PV-Vergütung bei Meldepflichtverstoß

Von Louis-F. Stahl

(30. Januar 2019) Im vergangenen Jahr hat der Bundesgerichtshof für Recht erkannt, dass PV-Anlagenbetreiber, deren Anlage nach dem 31. Dezember 2008 in Betrieb genommen wurde und die ihre Anlage nicht bei der Bundesnetzagentur angemeldet haben, keine Vergütung nach dem EEG zustehe (Az. VIII ZR 147/16 und VIII ZR 281/16).

Gezahlte Vergütungen müssen Anlagenbetreiber bis zur Nachholung der Anmeldung bei der Bundesnetzagentur zurückzahlen. Diese harte Entscheidung stieß auf viel Kritik, da der Zweck des EEG durch die Anlagen unabhängig von Melderegisterfragen durch die Einspeisung von grünem Strom erfüllt wurde und sowohl Netzbetreiber als auch Anlagenbetreiber in gutem Glauben handelten (siehe PV-Anlagen anmelden! und Rückzahlung von PV-Vergütung?).

In der juristischen Fachpresse wurde zuletzt debattiert, ob der BGH möglicherweise eine für die Anlagenbetreiber rettende Sonderregelung in § 100 EEG übersehen habe und damit Fehlurteile gefällt haben könnte (ZNER 1/2018, S. 40-41). Dem erteilte der BGH jetzt eine Absage: In einem neuen Beschluss (Az. VIII ZR 71/17) bestätigt der BGH seine bisherige Rechtsprechung ausdrücklich, auch unter Berücksichtigung der genannten Sonderregelung.

letzte Änderung: 10.02.2023