So holen Sie Ihr Geld zurück
(11. September 2008) Der Bundesgerichtshof hat am 29. April 2008 letztinstanzlich entschieden, dass in Sonderverträgen die Bindung an eine Preisänderung des Vorlieferanten unwirksam ist. Deshalb können sich betroffene Kunden unter Verweis auf dieses Urteil zu viel bezahlte Beträge zurückerstatten lassen. Direkt betroffen sind die Kunden des ostdeutschen Regionalversorgers Enso. Aber auch in den Verträgen zahlreicher anderer Versorger dürfte es ähnliche oder andere ebenfalls unwirksame Preisklauseln geben.
Für betroffene Verbraucher stellt sich nun die Frage, wie viel Geld sie zurückfordern können und wann das Rückerstattungsrecht verjährt. Beide Fragen hängen eng zusammen, denn alle Preiserhöhungen vor der Verjährungsfrist sind nicht mehr anzugreifen, während alle späteren Preiserhöhungen unwirksam sind. Die Verjährungsfrist bestimmt daher maßgeblich das Basispreisniveau. Wer eine frühere Jahresrechnung widerspruchslos gezahlt hat, hat sich nicht automatisch mit den Preisen einverstanden erklärt. Das sehen selbst die Fachanwälte der Versorgungswirtschaft so (vgl. Marion Große-Drieling und Bernd Magnus Eisele: Versorger sollten Rückstellungen bilden, Zeitung für Kommunale Wirtschaft 7/2008, Seite 13). Die Rückforderungsansprüche können im Einzelfall beträchtliche Höhen erreichen.
Am einfachsten bekommt man zuviel bezahltes Geld zurück, indem man die Abschlagszahlungen um diese Beträge kürzt, siehe Ausführungen zum "fairen Gaspreis". Man kann auch vor Gericht auf die Rückzahlung klagen.
Es gibt bundesweit bereits zahlreiche Rückforderungsprozesse, in Mühlhausen haben Verbraucher einen solchen Prozess mit Urteil vom 12. April 2005 bereits rechtskräftig gewonnen. Auch eine Rückforderungsklage der Verbraucherzentrale Nordrhein Westfalen im Namen von 25 Verbrauchern gegen RWE hatte Erfolg: Der Energieriese muss 16.000 Euro zurückerstatten. Allerdings hat RWE Revision beim Bundesgerichtshof eingelegt.
Zwar kann jeder Verbraucher selbst versuchen, zu viel bezahlte Strom- und Gaskosten zurückzuklagen. Einfacher ist es jedoch, wenn sich Verbraucher zu Klagegemeinschaften zusammenschließen, um ihre Ansprüche gemeinsam durchzusetzen.