ED 04/15 Informierte Mieter heizen effizienter (S.6)
Heizkostenabrechnungen oft falsch

Prüfung lohnt sich: Heizkostenabrechnungen oft falsch

Von Aribert Peters

(5. Februar 2019) „Jede zweite Heizkostenabrechnung ist falsch“ hieß es jahrelang vom Deutschen Mieterbund und auch vom Bund der Energieverbraucher. Eine aktuelle Studie der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz fand sogar, dass zwei Drittel der untersuchten Abrechnungen fehlerhaft oder klärungsbedürftig sind. Nur ein Drittel war ohne erkennbaren Fehler.

Ein ähnliches Ergebnis zeigte sich bei der Untersuchung von 329 Abrechnungen in Mecklenburg-Vorpommern. Dort waren 57 Prozent der Abrechnungen falsch oder klärungsbedürftig.

Das ergibt sich aus einer Studie des noch im Aufbau befindlichen Marktwächters Energie. Allerdings wurden nur Abrechnungen geprüft, die den Empfängern verdächtig erschienen. Das Ergebnis ist daher keinesfalls repräsentativ für alle Abrechnungen.

Dies waren die häufigsten Fehler:

  • Fehlerhafte Berechnung des Warmwasseranteils
  • Unzulässige Abrechnung von Heizungsbetriebskosten
  • Keine verbrauchsabhängige Abrechnung, sondern Verteilung der Kosten bis zu 100 Prozent nach der Fläche
  • Fehlerhafte Abrechnung des Gesamtbrennstoffverbrauchs
  • Fehlende Angaben

Nach einer Auflistung der Arbeitsgemeinschaft Heiz- und Wasserkostenverteilung müssen die einzelnen Kostenpositionen einer Heizkostenabrechnung aufgeschlüsselt sein, damit der Mieter erkennen und prüfen kann, welche Kosten wofür entstanden sind. Bestimmte Kosten dürfen auf die Mieter umgelegt werden, andere jedoch nicht.

Nicht über die Heizkostenabrechnung umlagefähig sind:

  • Trinkgelder
  • Zinsen für Heizölbevorratung
  • Stromkosten für die Heizkellerbeleuchtung
  • Versicherungen aller Art
  • Feuerlöscher
  • Reparaturkosten, Instandhaltungsmaßnahmen und Ersatzteile für die Heizanlage
  • Modernisierung der Heizanlage
  • Umstellungskosten auf eine andere Beheizungsart
  • Verwaltungskosten des Gebäudeeigentümers für die Heizkostenabrechnung
  • Telefon- und Kontoführungsgebühren des Gebäudeeigentümers
  • Neue Messgeräte zur Verbrauchserfassung
  • Beschichtung des Öltanks
  • Miete eines Flüssiggastanks
  • Trockenheizen eines Neubaus
  • Abschreibungen auf die Heizanlage
  • Wärmerückgewinnung

Der Mieter hat das Recht, Einblick in die Originalunterlagen zu nehmen. Der Vermieter muss diese mindestens vier Jahre lang aufbewahren.

letzte Änderung: 30.06.2022