ED 04/15 Informierte Mieter heizen effizienter (S.6)
Nebenkosten nur mit Nachweis

Mietrecht: Nebenkosten nur mit Nachweis

Von Louis-F. Stahl

(17. August 2020) Zwei neue Urteile stärken die Rechte von Mietern. Die Gerichte sehen Vermieter in der Pflicht, die Höhe der angefallenen Betriebs- und Heizkostenabrechnungen stets mit Originalbelegen nachzuweisen und beschränken die Umlagefähigkeit der Kosten gemessener Verbräuche auf „für den bestimmungsgemäßen Gebrauch“ plausible Werte.

263 Geld Betriebskostenabrechnung / Foto:perschfoto / stock.adobe.com

Das Amtsgericht Konstanz hat festgestellt, dass Mieter ein Recht darauf haben, im Zuge der Prüfung von Betriebskostenabrechnungen die Originalbelege einzusehen (Az. 11 C 464/18). Im vorliegenden Fall hat der Vermieter die Belege als Scan digitalisiert und die Originaldokumente anschließend vernichtet. Die Scans reichen nach Ansicht des Gerichts nicht aus, um die Nebenkosten zweifelsfrei zu belegen. Damit folgt das Amtsgericht Konstanz einer Entscheidung des Landgerichts Berlin, das in einem anderen Verfahren feststellte, dass eine Übersendung von Kopien nicht ausreiche, sofern der Mieter eine Einsichtnahme in die Originaldokumente verlange. Gleichwohl können Mieter jedoch auch eine Übersendung von Kopien bestimmter Belege gegen Kostenerstattung verlangen, sofern ihnen eine Einsichtnahme beim Vermieter nicht zumutbar ist (Az. 62 S 387/02).

Das Amtsgericht Backnang stellte zudem fest, dass Mieter tatsächlich angefallene Nebenkosten nicht tragen müssen, wenn der Verbrauch zwar messtechnisch erfasst wurde, aber unplausibel ist oder die Kosten aufgrund eines Mangels der Mietsache entstanden sind (Az. 5 C 650/19). Im gegenständlichen Verfahren sorgte ein vermutlich nicht korrekt funktionierender WC-Spülkasten für einen exorbitanten Wasserverbrauch. Das Gericht stellte fest, dass zwar die Messung plausibel sei, nicht jedoch der Verbrauch durch den Mieter selbst. Die wahrscheinliche Ursache des Verbrauchs sei nicht der Risikosphäre des Mieters zuzurechnen, sondern der des Vermieters. Daher befand das Gericht, dass die über den normal zu erwartenden Verbrauch hinaus entstandenen Kosten nicht umlagefähig sind.

letzte Änderung: 30.06.2022