Rohrwärmeverluste neu betrachtet
Von Leonora Holling
- (18. Juni 2021) .und beschäftigte bereits im vergangenen Jahr den Bundesgerichtshof (siehe „Dauerbrenner Rohrwärmeverluste“). Im damaligen Fall wehrte sich ein Wohnungseigentümer erfolglos gegen eine Abrechnung mit besonders hohen ungemessenen Rohrwärmeverlusten von bis zu 80 Prozent der Heizenergiemenge.
Ein neues Urteil des Amtsgerichtes Frankfurt am Main stuft zu hohe ungemessene Rohrwärmeverluste in Mietwohnungen hingegen als unzulässig ein (Az. 33 C 3482/18 (93)). Das Amtsgericht begründete seine Entscheidung damit, dass Wohnungseigentümer von der Hausverwaltung die Ergreifung technischer Maßnahmen verlangen können – Mieter hingegen nicht, weshalb der Sachverhalt im Fall von Mietverhältnissen abweichend zu der Entscheidung des BGH für Wohnungseigentümer zu behandeln sei. In dem zugrundeliegenden Fall wurden bis zu 92 Prozent der erzeugten Heizwärme nicht durch Messgeräte erfasst, sondern ungemessen über ungedämmte Heizungsrohre in das Gebäude abgegeben. Derart hohe Werte sind leider keine Seltenheit und führen zu ungerechten Verbrauchsabrechnungen, da Wohnungen, die näher an der Heizanlage liegen, überproportional von der ungemessenen Wärme profitieren. Wohnungen am Ende der Heizungsrohre kommen hingegen kaum oder nicht in den Genuss ungemessener Heizwärme.
Die Heizkostenabrechnung im gegenständlichen Fall sah eine Verteilung der Heizkosten zu 70 Prozent anhand der Verbrauchsmessung und zu 30 Prozent über die Wohnfläche vor. Der sogenannte „Strichpreis“ der Heizkostenverteiler sei im Hinblick auf die nicht erfasste Rohrwärme fehlerhaft, urteilte das Amtsgericht. Die Heizkosten seien daher vollständig nach dem Flächenmaßstab des Hauses zu verteilen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.