ED 04/21 Dauerbrenner Flüssiggas (S.10-13)

Dauerbrenner Flüssiggas

Viele Flüssiggasversorger haben es über Jahrzehnte gut verstanden, uninformierte Energieverbraucher mit überhöhten Preisen, Kartellbildungen und Knebelverträgen über Gebühr zur Kasse zu bitten. Gegen diese Methoden kämpft der Bund der Energieverbraucher und beweist immer wieder aufs Neue: Flüssiggaskunden haben Rechte, von denen sie Gebrauch machen sollten.
Von Louis-F. Stahl
Das Interview führte Leonora Holling

(17. November 2021) Das Geschäftsmodell der meisten Flüssiggasanbieter basiert auf einem vom Verbraucher gemieteten Gastank. Die Preise für die Flüssiggaslieferungen können auf diese Weise vom Anbieter diktiert werden. Daher rät der Bund der Energieverbraucher seit mehr als 30 Jahren keinesfalls einen Vertrag für einen „Miettank“ zu unterschreiben – oder sich zumindest das Recht zur freien Lieferantenwahl zusichern zu lassen (siehe „Wann enden Flüssiggasverträge?“).

221 Fluessiggastanks in einem Mehrfamilienhaus / Foto: Maciej / stock.adobe.com

Preisabsprachen

Aber selbst Flüssiggaskunden mit einem eigenen Tank, die ihren Lieferanten wählen konnten, wurden von der Branche hinter die Fichte geführt. Der überwiegende Teil der deutschen Flüssiggasunternehmen hatte sich über Jahrzehnte in einem Kartell organisiert. Die beteiligten Unternehmen hatten untereinander vereinbart, dass Kunden nicht durch ein anderes Unternehmen des Kartells abgeworben und beliefert werden. Dafür schufen die beteiligten Unternehmen sogar ein Meldewesen, um sich zu informieren, inwieweit ein etwaiger Neukunde bereits Bestandskunde eines anderen Kartellmitglieds ist. Entsprechend unterlagen die Preise innerhalb des Kartells kaum noch einem Wettbewerb.

Diese Einblicke in die Flüssiggasbranche eröffneten erstmals zwei Urteile des Oberlandesgerichts Düsseldorf im Jahr 2013 (Az. V-4 Kart 2/13 (OWi) und V-4 Kart 2/13 (OWi)). Etwa 80 Prozent aller Flüssiggasverbraucher zahlten laut diesen Entscheidungen jahrelang um 40 bis 100 Prozent überhöhte Preise, weil sich die großen Flüssiggasfirmen untereinander die Kunden nicht streitig machten. Das Bundeskartellamt kam diesem Gebaren nach einer bundesweiten Razzia im Mai 2005 auf die Schliche und verhängte zwischen 2007 und 2009 saftige Bußgelder von über 250 Millionen Euro (siehe „Flüssiggaskartell im Spiegel eines Urteils“). Die Höhe dieser Bußgelder beschäftigte die Gerichtsbarkeit bis hoch zum Bundesgerichtshof über beinahe 15 Jahre. Das lange Prozessieren hat sich für die betroffenen Unternehmen offenbar gelohnt: Aus den vom Bundeskartellamt festgelegten und vom OLG Düsseldorf zunächst bestätigten rund 250 Millionen Euro sollen nach endgültiger Entscheidung im Jahr 2020 letztendlich nur rund 40 Millionen Euro von sieben Flüssiggasversorgern gezahlt worden sein.

Rückblick unseres Experten

Rechtsanwälte, die sich auf Flüssiggasstreitigkeiten spezialisiert haben, gibt es leider nicht viele. Umso glücklicher kann sich der Bund der Energieverbraucher schätzen, dass Rechtsanwalt Volker Speckmann gut 10 Jahre die Mitglieder des Vereins bei Streitigkeiten mit Flüssiggasunternehmen beraten und vertreten sowie seit April 2013 eine wöchentliche Telefonsprechstunde für Vereinsmitglieder angeboten hat. Anlässlich des Eintritts in den Ruhestand von Rechtsanwalt Volker Speckmann blicken wir im Folgenden im Rahmen eines von Leonora Holling geführten Interviews zurück auf Herrn Speckmanns Erfahrungen und wichtigsten Erkenntnisse im Zusammenhang mit dem streitträchtigen Energieträger Flüssiggas.

221 Volker Speckmann / Foto: dasrechtsanwaltsbuero.de

Rechtsanwalt Volker Speckmann studierte von 1967 bis 1972 Jura in Münster sowie Hamburg und ist von 1997 an in der heutigen Kanzlei Rückoldt, Ringel & Coll. in Elsfleth bis zum Antritt seines Ruhestandes tätig gewesen. Seit April 2013 hat Rechtsanwalt Speckmann Mitglieder im Bund der Energieverbraucher im Rahmen einer wöchentlichen „Flüssiggas-Anwaltshotline“ beraten und geholfen, sich aus Knebelverträgen der Versorger zu befreien und Belieferungen zu marktüblichen Preisen sicherzustellen. Für dieses langjährige Engagement im Sinne des Verbraucherschutzes ist der Verein Volker Speckmann zu großem Dank verpflichtet.

Energierecht gehört nicht zu den Rechtsgebieten, die Rechtsanwälte regelmäßig als Tätigkeitsfeld wählen. Wie sind Sie dazu gekommen, sich für Verbraucherinteressen im Bereich des Energierechts und ganz im Speziellen im Hinblick auf Flüssiggasversorgungsverhältnisse einzusetzen?

Mit dem Energierecht, insbesondere im Bereich Flüssiggas bin ich schon in den 1990er Jahren über die Vertretung von Landwirten in Berührung gekommen, die damals ihren Energiebedarf in Ermangelung einer Erdgasversorgung im ländlichen Raum mit Flüssiggas decken mussten. Hier standen zunächst die von den Flüssiggasunternehmen den Landwirten einseitig vorgegebenen überlangen Vertragslaufzeiten von zehn Jahren und mehr im Fokus. Nachdem die Gerichte die Unzulässigkeit dieser überlangen Laufzeit anerkannt hatten, verschob sich die Auseinandersetzung auf die einseitig vorgegebenen Flüssiggaspreise, die weit über dem Marktpreis lagen und heute auch noch liegen. Die Landwirte haben sich zunächst dadurch „zur Wehr gesetzt“, dass sie sich von einem Fremdunternehmen zum Marktpreis beliefern ließen. Da Energieverbraucher ihren Flüssiggastank damals im vermeintlichen Kosteninteresse anmieteten, haben die Flüssiggasunternehmen geltend gemacht, dass die Fremdbefüllung ihrer Tanks eine Eigentumsbeeinträchtigung darstellte. Sie verlangten von den Drittunternehmen und den Energieverbrauchern die Unterlassung von Fremdbefüllungen. Die gerichtliche Auseinandersetzung in dieser Frage führte bis zum Bundesgerichtshof, der diese Eigentumsrechte der Flüssiggasunternehmen dem Grunde nach bestätigte. Daraufhin folgte für zahlreiche Mandanten die Auseinandersetzung über den einseitig von den Flüssiggasunternehmen vorgegebenen Flüssiggaspreis, der typischerweise um 40 Prozent aber teilweise auch um deutlich mehr über dem Marktpreis lag. Die Gerichte erklärten diese einseitige Preisfestsetzung der Flüssiggasunternehmen für unzulässig. Diese Rechtsprechung hatte schließlich auch erhebliche Auswirkungen auf die anderen Energieträger wie Strom und Erdgas. Hier bildete sich eine umfassende Auseinandersetzung der Energieverbraucher gegen die Energieversorger um die überhöhten Energiepreise.

Derzeit wird viel über sogenannte „Legal-Tech-Unternehmen“ diskutiert. Bei Flugreisen scheinen Verbraucher inzwischen lieber einen Teil ihrer Ansprüche an solche Legal-Tech-Unternehmen abzugeben, als sich direkt an Rechtsanwälte zu wenden, um ihre Ansprüche vollständig durchsetzen zu lassen. Glauben Sie, dass solche standardisierten Verfahren auch im Energierecht Einzug halten?

Ich denke nicht, dass die Ansprüche der Verbraucher im Rahmen des Energierechtes vermehrt durch Legal-Tech-Unternehmen durchgesetzt werden können. Es sind gerade im Bereich der Durchsetzung von Erstattungen überhöhter Flüssiggaspreise sehr individuelle Rechtsfragen im Hinblick auf die jeweiligen Flüssiggasverträge zu klären, sodass standardisierte Verfahren nicht angebracht erscheinen. Ein Anspruch von Flugreisenden, der einfach ab einer bestimmten Verspätung in Minuten entsteht, ist demgegenüber deutlich einfacher zu erfassen und mit einem Zahlenvergleich mathematisch leicht zu entscheiden. Ich kann den Verbrauchern nur anraten, ihre Erstattungsansprüche gegen Flüssiggasunternehmen individuell durch die Beauftragung eines Rechtsanwaltes durchzusetzen, aber auch die dabei entstehenden Risiken im Auge zu behalten und abzuwägen.

Der Bund der Energieverbraucher war vor ein paar Jahren Zeuge in einem Verfahren des Bundeskartellamtes gegen diverse Flüssiggasanbieter vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf wegen illegaler Preisabsprachen in diesem Bereich. Glauben Sie, dass Verbraucher auch heute noch durch solche Preisabsprachen benachteiligt werden?

Das Verfahren des Bundeskartellamtes gegen diverse Flüssiggasanbieter ist aufgrund eines Antrages auf Verfahrenseinleitung durch ein freies Flüssiggasunternehmen mitinitiiert worden, an deren Vertretung ich damals beteiligt war, sodass mir das Verfahren sehr gut in Erinnerung ist. Die Flüssiggasunternehmen, gegen die sich das Verfahren richtete, hatten sich im Deutschen Verband Flüssiggas e.V. (DVFG) zusammengeschlossen, über den die Mitgliedsunternehmen wechselseitig Informationen austauschten und ein gemeinsames Auftreten am Markt abgesprochen hatten. Dies galt insbesondere für illegale Preisabsprachen. Diese vom Oberlandesgericht Düsseldorf im Kartellverfahren beanstandeten Absprachen werden heute möglicherweise nicht mehr so direkt getroffen. Nach meiner Erfahrung halten die entsprechenden Flüssiggasunternehmen aber trotzdem untereinander weiterhin engen Kontakt, um ein doch im wesentlichen einheitliches Auftreten am Markt und gegenüber den Energieverbrauchern zu erreichen, ohne dass die Grenze zu kartellrechtswidrigen Absprachen überschritten wird. Daher werden auch heute noch diejenigen Energieverbraucher, die an diese Flüssiggasunternehmen vertraglich gebunden sind, hinsichtlich der Preisgestaltung benachteiligt. Nach meiner Erfahrung liegen die Flüssiggaspreise, die von den über Miettanks gebundenen Verbrauchern verlangt werden, auch heute noch rund 30 bis 40 Prozent über dem Marktpreis.

221 Symbolbild Knebelvertrag / Foto: Joachim Lechner / stock.adobe.com

Was bewegt Energieverbraucher dazu, überhaupt eine Versorgung mit dem teuren und auch noch streitträchtigen Energieträger Flüssiggas zu wählen. Welche Vorteile bestehen hierin?

Die Entscheidung für die Versorgung mit Flüssiggas wird in der Regel aufgrund von Sachzwängen getroffen. Dazu zählen insbesondere die örtlichen Bedingungen, wenn beispielsweise eine Versorgung mit Erdgas nicht möglich ist. Teilweise ist eine Verlegung einer Erdgasleitung wegen felsigen Untergrundes insbesondere im Gebirge nicht möglich oder eine abseitige Einzellage macht die Verlegung einer Erdgasleitung wirtschaftlich nicht sinnvoll. Der Verbraucher muss sich dann nach einer Alternative zum Klassiker aus der Leitung umschauen, wobei neben der Versorgung durch Flüssiggas über einen Flüssiggastank früher allenfalls eine teurere Nachtstromheizung oder eine Ölheizung in Betracht kam. Dies hat sich allerdings in den letzten Jahren geändert, da inzwischen mit Erdwärmepumpen und Pelletheizungen echte Alternativen verfügbar sind. Der heutige Vorteil bei einer Versorgung mit Flüssiggas liegt in den Anschaffungskosten der Heizungsanlagen. Einfache Gasthermen sind um ein Vielfaches günstiger als die technisch aufwendigeren Pelletanlagen und Erdwärmepumpen.

Was würden Sie Energieverbrauchern raten, wenn diese einen neuen Flüssiggasvertrag abschließen wollen? Welche Fallen gilt es zu vermeiden?

Wenn sich Energieverbraucher heute noch dazu entschließen, auf Flüssiggas zu setzen, sollten sie auf jeden Fall den Flüssiggastank selbst kaufen und nicht von einem Flüssiggasanbieter mieten. Sind die Verbraucher selbst Eigentümer des Tanks, bestimmen sie darüber, wer den Tank befüllt. Verbraucher sollten zudem auch keine länger andauernden Flüssiggaslieferverträge mit einem Anbieter schließen. Vielmehr sind Verbraucher gut beraten, bei jeder notwendigen Befüllung des Tanks auf dem Markt den günstigsten Flüssiggasanbieter auszusuchen. Alle Flüssiggasunternehmen liefern gleichwertiges Flüssiggas. Anderweitige Behauptungen einiger Flüssiggasunternehmen halte ich für unzutreffend und erfolgen wohl nur, um überhöhte Preise gegenüber Kunden zu rechtfertigen. Zudem sind Versorger bei Verbrauchern mit einem langjährig bindenden Flüssiggasvertrag nur selten bereit, über den von dem Unternehmen einseitig vordiktierten Preis zu verhandeln und Preisreduzierungen zuzugestehen. Darüber hinaus versuchen die Unternehmen bei Beendigung des Vertragsverhältnisses – und damit auch bei Beendigung des Mietverhältnisses über den Tank – die Kosten der Demontage, Absaugung und des Rücktransports in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) auf die Kunden abzuwälzen. Nur Energieverbraucher, die sich gegen diese einseitige Kostenabwälzung zur Wehr setzen, haben die Chance, hiervon befreit zu werden.

Bei Flüssiggas ist die Frage entscheidend, wem der Tank gehört. Können Sie unseren Lesenden das einmal erläutern?

Wenn sich ein Kunde dazu entscheidet, seine Heizung mit Flüssiggas zu betreiben, ist es von wesentlicher Bedeutung, dass der Kunde den Tank selbst als sein Eigentum erwirbt. Nimmt er ein scheinbar großzügiges Angebot eines Flüssiggasunternehmens auf nur mietweise Zurverfügungstellung eines Tanks in Anspruch und hat er sich zudem langfristig hinsichtlich des Bezugs von Flüssiggas an dieses Unternehmen gebunden, verliert der Kunde jegliche eigene Kontrolle. Er ist dann „auf Gedeih und Verderb“ an das Flüssiggasunternehmen gebunden, auch wenn es nun überhöhte Preise verlangt. Der Kunde ist, da er nicht Eigentümer des Tanks ist, auch nicht berechtigt, ein anderes Unternehmen mit der Befüllung des Tanks zu beauftragen, da dies, wie bereits ausgeführt, dem Unternehmen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Recht auf Unterlassung und der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gibt. Es wird daher kein anderes Flüssiggasunternehmen bereit sein, den Tank zu befüllen.

Vertreter der Flüssiggaslobby haben gegenüber dem Bund der Energieverbraucher angegeben, dass ein Tank im Eigentum eines Verbrauchers gefährlich sein könnte, weil sogenannte Drittanbieter von Flüssiggas die Befüllung teilweise nicht ordnungsgemäß vornehmen. Was ist da dran?

Ein Tank im Eigentum eines Verbrauchers ist in keiner Weise gefährlich. Etwaige gegenteilige Behauptungen von Vertretern der Flüssiggaslobby sind schlicht falsch. Richtig ist, dass ein Verbraucher mit einem eigenen Tank auch für die Sicherheit seines Tanks zuständig ist. Ganz so, wie bei einem Heizöltank. Er muss den Tank in regelmäßigen Abständen einer äußeren und inneren Prüfung durch einen Sachverständigen unterziehen lassen. Insoweit kann er sich an seinen bevorzugten Flüssiggaslieferanten oder an seinen örtlichen Heizungsinstallateur wenden. Unsinnig ist meines Erachtens auch die Behauptung der Vertreter der Flüssiggaslobby, dass Drittanbieter von Flüssiggas die Befüllung nicht ordnungsgemäß vornehmen. Auch die freien Flüssiggasanbieter sind in der Regel große langjährige Unternehmen mit entsprechender fachlicher Kompetenz, für die die Befüllung von Flüssiggastanks zum täglichen Geschäft gehört.

221 Gericht / Foto: Puwasit Inyavileart / stock.adobe.com

Welche Streitthemen und Probleme sind Ihnen in Ihrer langjährigen Tätigkeit für den Bund der Energieverbraucher besonders in Erinnerung geblieben?

Bei der Beratungstätigkeit für den Bund der Energieverbraucher ist mir besonders das einseitige und egoistische Verhalten der Flüssiggasunternehmen aufgefallen. Sie versuchen ihre Machtposition in vollem Umfange durchzusetzen. Nur bei deutlichem und nachdrücklichem Widerstand und unter Hinweis auf die den Kunden zustehenden rechtlichen Ansprüche gegen das Unternehmen kommt es meist zu einer für den Kunden angemessenen Regelung. Vielfach bleibt den Energieverbrauchern jedoch nur die Möglichkeit, sich von diesen „Knebelverträgen“ durch Kündigung zu befreien und den Weg über den Kauf eines eigenen Tanks mit dann freier und marktgerechter Flüssiggasbelieferung zu wählen. Dass den Kunden auch bei einem langjährigen Vertrag nachhaltige Rechte zustehen, die der Kunde auch letztlich durchsetzen kann, ist aber bei den Flüssiggasunternehmen inzwischen angekommen. Ich habe festgestellt, dass in den letzten Jahren zunehmend die Bereitschaft besteht, eine einvernehmliche Regelung mit dem Kunden zu finden. Dies bedeutet aber, dass der Kunde sich seiner gesetzlichen Rechte bewusst werden muss. Dazu trägt der Bund der Energieverbraucher mit seiner umfassenden Unterstützung und Beratungstätigkeit wesentlich bei. Ich habe immer wieder festgestellt, dass der Hinweis auf den Bund der Energieverbraucher e.V. in der Verhandlung mit Flüssiggasunternehmen zu einem für den Kunden positiveren Ergebnis geführt hat.

Herr Speckmann, wir bedanken uns herzlich für Ihre Bereitschaft, der Energiedepesche ein Interview zu Ihrer langjährigen Tätigkeit im Bereich Flüssiggas zu geben. Da Sie zum 1. August 2021 in den „Ruhestand“ getreten sind, erlauben Sie eine persönliche Frage: Gibt es etwas, wofür der Rechtsanwalt Speckmann früher keine und jetzt ausreichend Zeit hat?

Während meiner Tätigkeit als Rechtsanwalt sind berufsbedingt die persönlichen Dinge, wie ausreichend Zeit mit den Kindern und jetzt Enkelkindern zu verbringen, sich in ein gutes Buch zu vertiefen oder spontan auch längere Reisen mit meiner Partnerin zu unternehmen, zu kurz gekommen. Zu alledem möchte ich mir jetzt die Zeit nehmen, die es braucht. Auch ist es mir nun möglich, meine Tätigkeit im Vorstand des örtlichen Kulturvereins noch etwas zu erweitern. Dass ich nun auch häufiger Arbeiten im Garten und im Haus übernehmen werde, liegt auf der Hand. Ich bin sicher, dass Langeweile bei mir auch ohne den Dauerbrenner Flüssiggas nicht aufkommen wird.

Handlungsoptionen für Miettankopfer

Verbraucher, die sich einen Miettank haben aufbinden lassen, haben grundsätzlich drei Handlungsmöglichkeiten: Sie können mit dem Flüssiggasanbieter über den Preis verhandeln und sich auf einen für beide Seiten akzeptablen Preis einigen. Sie können sich dabei auf einen „billigen“ Preis berufen, zu dem der Anbieter nach § 315 BGB zur Lieferung verpflichtet ist, weil er den Preis einseitig festlegt. Verbraucher können bei einem Scheitern der Verhandlung vor Belieferung nach einer Notbelieferung die Rechnung kürzen oder unter Vorbehalt zahlen. Als dritte – und dauerhafte – Lösung bleibt oft nur, den Tankmietvertrag zu kündigen, einen eigenen Tank zu kaufen und sich dann vom jeweils günstigsten Anbieter beliefern zu lassen.

Preise vergleichen über die „Flüssiggasbörse“

Der Bund der Energieverbraucher sorgt seit über 20 Jahren mit seiner „Flüssiggasbörse“ für Transparenz im undurchsichtigen sowie über Jahrzehnte von Kartellen und Preisabsprachen geprägten Flüssiggasmarkt. Den aktuell günstigsten dem Verein gemeldeten Preis für zwölf Lieferregionen im Bundesgebiet finden Verbraucher stets auf der Webseite des Vereins. Aufgrund der Größe der Regionen muss der Preis an der Flüssiggasbörse jedoch nicht zwangsläufig der billigste Preis an jedem Ort innerhalb der Lieferregionen sein! Die Flüssiggasbörse des Vereins bietet Preistransparenz und ein großflächiges sowie verlässliches Angebot zu einem fairen Kurs. Sparfüchsen empfiehlt der Bund der Energieverbraucher, nach einem Blick auf die aktuellen Flüssiggasbörsenpreise die örtlichen Flüssiggasanbieter anzufragen, ob diese den Gebietspreis der Flüssiggasbörse des Vereins unterbieten.

letzte Änderung: 18.11.2021