Heizkosten
Reine Schätzung ist unwirksam
Heizkosten: Reine Schätzung ist unwirksam
(06. Dezember 2011) Eine Abrechnung der Heizkosten nach Verbrauch setzt voraus, dass die Verbrauchswerte der einzelnen Nutzer ermittelt werden. Lassen sich diese Werte nicht feststellen, ist nach den Vorschriften der Heizkostenverordnung grundsätzlich eine Schätzung zulässig.
Für den Nutzer stellt sich dann jedoch die Frage, wie die Schätzwerte zustande gekommen sind. Dazu muss der Vermieter darlegen, wie die zugrunde gelegten Schätzwerte für den individuellen Verbrauch zustande gekommen sind. Tut er dies nicht innerhalb der Abrechnungsfrist, hat das die formelle Unwirksamkeit der Abrechnung zur Folge (Amtsgericht Berlin-Charlottenburg, 218 C 271/09).
