ED 04/15 Informierte Mieter heizen effizienter (S.6)
Härtefallregelung bei Mieterhöhungen

Mieterhöhungen: Härtefallregelung bei Mieterhöhungen

Von Louis-F. Stahl

(3. Mai 2019) Das Landgericht Berlin hatte zu klären, wann eine Modernisierungsmieterhöhung für den Mieter eine unzulässige „Härte“ darstellt und aufgrund von § 559 Abs. 4 BGB unzulässig ist (Urteil vom 17. Oktober 2018, Az. 65 S 105/18).

Bemerkenswert ist, dass das Gericht nicht auf die absolute oder prozentuale Höhe der Mieterhöhung abstellte. Die Richter stellten vielmehr fest, dass die wirtschaftliche Härte nur am individuellen Einzelfall zu bemessen sei. Grundsätzlich müsse ein Mieter trotz der Mieterhöhung seinen bisherigen Lebensstandard im Wesentlichen halten können. Unterschreitet nach Abzug der Miete das verbleibende Einkommen das Existenzminimum (derzeit rund 9.000 Euro bei Alleinstehenden, 15.500 Euro bei Ehepartnern und 4.900 Euro je Kind), dann ist dies unabhängig vom individuellen Lebensstandard ein starkes Indiz für das Vorliegen einer wirtschaftlichen Härte.

Die Richter erteilten zudem der Forderung des Vermieters eine klare Absage, dass der Mieter zur Finanzierung der Mieterhöhung einen Teil der Wohnung untervermieten müsse. Darüber hinaus stellten die Richter fest, dass der Mieter seine als Altersvorsorge gedachte Rücklage in Form eines 63.000 Euro schweren Aktiendepots nicht für die Miete antasten müsse und bejahten im Ergebnis das Vorliegen einer unzumutbaren wirtschaftlichen Härte.

Mieter sind im Fall der Ankündigung einer Mieterhöhung gut beraten, das mögliche Vorliegen einer unzumutbaren wirtschaftlichen Härte genau prüfen zu lassen.

letzte Änderung: 26.08.2021