ED 04/15 Informierte Mieter heizen effizienter (S.6)
CO2-Preis ungerecht verteilt

Wärmewende: CO2-Preis ungerecht verteilt

Von Leonora Holling und Louis-F. Stahl

(22. Juni 2021) Die zum 1. Januar 2021 durch das Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) neu eingeführte CO2-Steuer auf fossile Brennstoffe in Höhe von 25 Euro pro Tonne CO2-Äquivalent resultiert bereits in diesem Jahr in einem Anstieg der effektiven Brennstoffkosten für Heizöl und Erdgas um rund 10 bis 15 Prozent (siehe „CO2-Steuer verteuert Brennstoffe“). Die vorgesehene schrittweise Erhöhung jeweils zum 1. Januar der kommenden Jahre wird zum 1. Januar 2025 in einem CO2-Preis von 55 Euro pro Tonne CO2-Äquivalent münden. Bei Verwendung fossiler Energieträger müssen sich Energieverbraucher in den kommenden Jahren auf eine Teuerung der Heizkosten um 20 bis 30 Prozent gefasst machen.

Mit der CO2-Abgabe soll, wie auch im Bereich von anderen Verbräuchen fossiler Energieträger, ein Anreiz geschaffen werden, auf moderne Heizsysteme mit weniger oder besser noch gar keinen CO2-Emissionen umzusteigen. Als Preisbestandteil der Brennstoffkosten kann die CO2-Umlage von Vermietern auf Mieter umgelegt werden. Problematisch hieran ist, dass die Umlagefähigkeit des CO2-Preises auf die Mieter für Vermieter keinerlei Anreiz bietet, eine Kostenreduzierung durch einen Wechsel zu einer neuen Heizungsanlage mit keinem oder weniger CO2-Ausstoß vorzunehmen. Die „Lenkungsabgabe“ verfehlt daher im Ergebnis ihre Lenkungswirkung. Die von der CO2-Abgabe betroffenen Mieter wiederum haben, auch unter Berücksichtigung des derzeitigen Wohnraummangels und explodierenden Mietpreisen (ED 2/2021, S.7), kaum eine Möglichkeit, ihren Vermieter zu einer Modernisierung der Heizungsanlage zu drängen.

Die Deutsche Umwelthilfe, die Bundestagsfraktionen von SPD, Grünen und Linken sowie der Deutsche Mieterbund forderten in den vergangenen Monaten unter Bezugnahme auf die genannten Gründe einen Entfall der Umlagefähigkeit der CO2-Abgabe über die Mietnebenkosten. Der Vorstand vom Bund der Energieverbraucher hat beschlossen, sich dieser Forderung anzuschließen. Die CO2-Bepreisung darf nicht Selbstzweck werden, sondern muss ihrer Lenkungsfunktion unbedingt gerecht werden. Es kann nicht zu Lasten der Mieter gehen, wenn über Jahrzehnte unterlassene Sanierungsmaßnahmen von Vermietern nunmehr auch noch durch eine höhere CO2-Bepreisung ausschließlich Mietern angelastet werden.

Die Bundesregierung plant dem Vernehmen nach, eine komplizierte Aufteilung der Kosten zwischen Mietern und Vermietern anhand der Energieeffizienz der jeweiligen Gebäude zu planen. Bei schlecht renovierten Gebäuden soll mehr als die Hälfte des CO2-Preises durch den Vermieter zu tragen sein. Ist ein Gebäude hingegen gut saniert, soll diese Quote auf unter 50 Prozent sinken. Viele Sozialverbände haben diesen überkomplizierten Ansatz zu Recht kritisiert. Eine Einstufung der Umlagefähigkeit anhand eines Energieausweises dürfte kaum praktikabel sein. Die Vielfältigkeit und teilweise auch Ungenauigkeit derartiger Energieausweise steht dem entgegen.

Die CO2-Abgabe kann ihre intendierte Wirkung nur dann entfalten, wenn sie ausnahmslos diejenigen trifft, die für die Entscheidung verantwortlich sind, mit seiner Heizanlage auf fossile Energieträger zu setzen. Die Mieter eines Gebäudes sind dies in jedem Fall nicht.

letzte Änderung: 26.08.2021