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Gut versteckte Preiserhöhung

Vorsicht Falle: Gut versteckte Preiserhöhung

Von Bund der Energieverbraucher e.V.

(3. August 2020) Der Bund der Energieverbraucher warnt Energiekunden seit Jahren vor sogenannten „versteckten Preiserhöhungen“. Dabei handelt es sich um Preiserhöhungsankündigungen, die von Versorgern in Schreiben an ihre Kunden so platziert werden, dass die Kunden die Preisänderungsankündigung möglichst nicht bemerken. Über die Jahre hat der Verein die obskursten Versuche beobachten können.

339 Geldscheine in Mausefalle / Foto: M. Schuppich / stock.adobe.com

Zu den Highlights der bisher beobachteten Verstecke zählen das Kleingedruckte von vermeintlichen Werbeflyern aber auch fünfseitige Schreiben mit belanglosen Informationen über die Energiewende, die ganz beiläufig eine Preiserhöhung für den Stromtarif des Empfängers auf der dritten Seite in einem Nebensatz enthielten.

Der Versorger „Regionale Energiewerke“ hat kürzlich mit einer neuen kreativen Gestaltung von Preiserhöhungen den Unmut des Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV) auf sich gezogen, indem auch der Bund der Energieverbraucher e.V. organisiert ist. Die Regionalen Energiewerke haben Kunden unter der Überschrift „Aktuelle Neuigkeiten“ eine marginale Senkung des „Strompreises (Arbeitspreis)“ angekündigt und dies groß auf der ersten Seite des Schreibens dargestellt. Am Ende des Schreibens mittig in einem langen und unscheinbaren Textblock versteckte sich dann jedoch die Preiserhöhung: Wir werden „Ihren Grundpreis von aktuell siebenundachtzig Komma sechsundneunzig Euro jährlich auf fünfunddreißig Euro monatlich anpassen.“ Also eine Erhöhung des Grundpreises pro Jahr um rund 332 Euro. Da der Versorger die Zahlen ausgeschrieben hat, fällt die Erhöhung im übrigen Text kaum auf. Der Versorger wurde vom VZBV abgemahnt und hat inzwischen eine Unterlassungserklärung abgegeben.

Das Landgericht Hamburg stellte bereits mit Urteil vom 16. Januar 2018 fest, dass Preisankündigungen nicht in einem allgemeinen Kundenanschreiben versteckt werden dürfen, sondern optisch herauszuheben sind (Az. 312 O 514/16). Unabhängig von der Unwirksamkeit versteckter Preisänderungsankündigungen rät der Bund der Energieverbraucher alle Schreiben von Versorgern stets bis zum letzten Zeichen im Kleingedruckten auf Preiserhöhungen zu prüfen und im Fall einer Preiserhöhung vom Sonderkündigungsrecht Gebrauch zu machen. Sollten Sie eine versteckte Preiserhöhung erhalten, freut sich der Verein über Ihren Hinweis zur Warnung anderer Verbraucher.

letzte Änderung: 22.01.2024