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Mit erfreulicher Klarheit hat der Bundesgerichtshof festgestellt, dass Energieversorger keine überhöhten Inkassokosten von säumigen Kunden verlangen dürfen.

Überhöhte Inkassokosten

Von Leonora Holling

(8. Dezember 2020) Mit erfreulicher Klarheit hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 10. Juni 2020 in einem Verfahren von Gaskunden gegen die Stadtwerke München festgestellt, dass Energieversorger keine überhöhten Inkassokosten von säumigen Kunden verlangen dürfen (AZ. VIII ZR 289/19).

339 Stempel Aufschrift Inkasso / Foto: studio v-zwoelf / stock.adobe.com

Im konkreten Fall hatte der Versorger entsprechend seiner Preisliste pauschal 34,15 Euro für einen Zahlungseinzug mittels einer Inkassofirma verlangt. In diesen Kosten waren auch allgemeine Betriebskosten des Dienstleisters enthalten, wie beispielsweise das Vorhalten eines IT-Systems. Nach Auffassung des höchsten deutschen Zivilgerichtes gehören solche Kosten aber nicht zu den Kosten des Forderungseinzuges. Insoweit seien stets nur die tatsächlichen Rechtsverfolgungskosten umlegbar, nicht aber allgemeine Verwaltungskosten oder gar eine überhöhte Pauschale.

letzte Änderung: 22.01.2024