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ED 04/14 Bürgerprotest: Beispiel Lübeck (S.18)
Der Ausbau von Nah- und Fernwärmenetzen ist politisch und gesellschaftlich gewünscht. Statt vieler kleiner Heizungen sollen größere Anlagen aus erneuerbaren Energien und mittels hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung umweltfreundliche und kostengünstige Heizwärme erzeugen. In der Praxis wird die innovative Energieversorgung aber häufig zu einer teuren Verbraucherfalle.

Gutes Geschäft mit der Wärme

Der Ausbau von Nah- und Fernwärmenetzen ist politisch und gesellschaftlich gewünscht. Statt vieler kleiner Heizungen sollen größere Anlagen aus erneuerbaren Energien und mittels hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung umweltfreundliche und kostengünstige Heizwärme erzeugen. In der Praxis wird die innovative Energieversorgung aber häufig zu einer teuren Verbraucherfalle.
Von Leonora Holling

(20. April 2019) In Baugebieten, in denen Niedrigenergiehäuser planungsgestalterisch vorgeschrieben sind, werden derzeit zumeist entweder vergleichsweise ineffiziente, laute und teuren Strom verbrauchende Luftwärmepumpen oder aber Nahwärmenetze installiert. Grundsätzlich geht die Entwicklung hin zu einer gemeinsamen Wärmeerzeugung im Sinne der Energiewende genau in die richtige Richtung. Leider ist aus Verbrauchersicht jedoch schon seit Jahren ein Trend erkennbar, die Fernwärmeversorgung als attraktiven Geschäftszweig zu etablieren, der ohne Rücksicht auf Verbraucher- und Umweltinteressen nur auf Gewinnmaximierung abzielt.

Nahwärme ist Fernwärme

Rechtlich gesehen besteht zwischen Nahwärme und klassischer Fernwärme kein Unterschied. Der Bundesgerichtshof hat bereits im Jahr 1989 festgestellt (Az. VIII ZR 229/88), dass immer dann Fernwärme vorliegt, wenn „Wärme von einem Dritten […] eigenständig produziert und an andere geliefert wird“. Die durch Energieversorgungsunternehmen erfolgende Wärmebelieferung ist daher unabhängig von der Bezeichnung stets als Fernwärmebelieferung zu qualifizieren und unterfällt den Allgemeinen Bedingungen für die Fernwärme (AVBFernwärmeV).

464 Fernwärmekraftwerk / Foto: freie-waerme.de

Undurchsichtige Preisgleitklauseln

Bereits seit langem klagen Verbraucher über intransparente Vertragsgestaltungen und stetig steigende Preise. Anders als bei der Gasversorgung wurden im Bereich Fernwärme stets langfristige Sonderverträge mit Preisänderungsklauseln geschlossen. Obwohl § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV von einer Darstellung „vollständiger“ und auch „in allgemeiner Form verständlicher“ Berechnungsfaktoren der Preise spricht, sind die Berechnungsformeln in Fernwärmeverträgen regelmäßig nur von Fachleuten lesbar.

Häufig haben zudem die in den Verträgen angeführten Kostenelemente nichts mit der tatsächlichen Wärmeerzeugung zu tun. So fanden sich in Verträgen etwa Kostenelemente, die auf branchenferne Tarifmodelle wie beispielsweise die Lohnentwicklung von Lokführern abstellten. Oder der Preisindex eines Brennstoffes wurde im Vertrag als Kostenfaktor genannt, der tatsächlich nicht zum Einsatz kommt. Insbesondere bei solchen Kraftwerken, die mit kostenlos angeliefertem Müll heizen, staunten Verbraucher, wenn die Wärmepreise wegen steigender Öl- oder Gaspreise drastisch erhöht wurden. Das durch die Versorgungswirtschaft in diesem Zusammenhang bemühte fiktive Modell eines „Wärmemarktes“ mit stets vergleichbaren Kosten verfing bei den Gerichten jedoch regelmäßig nicht. Die erhöhten Preise waren durch die Verbraucher nicht zu zahlen.

Gefangene Verbraucher

Weitaus dramatischer stellt sich die Situation vieler neuer Wärmekunden mit Niedrigenergiehäusern dar. Aufgrund örtlicher Satzung oder Vereinbarung mit Bauträgern sind diese Verbraucher zur Abnahme von Wärme des örtlichen Versorgungsunternehmens verpflichtet. Obwohl nur ein sehr geringer Energiebedarf besteht, werden diesen Verbrauchern hohe Anschlusswerte bereitgestellt, die tatsächlich nicht abgenommen werden. So berichten Verbraucher etwa in einem Verfahren vor dem Amtsgericht Leverkusen, dass aufgrund völlig überzogener Anschlusswerte für ihre Niedrigenergiehäuser statt den erwarteten 800 Euro Wärmekosten jährlich nunmehr Rechnungen über 1.800 Euro durch den Versorger gestellt wurden (Az. 22 C 186/18). In einem anderen Fernwärmegebiet in Rüsselsheim klagen Verbraucher ebenfalls über hohe Kosten bei Niedrigenergiehäusern, weil die durch den Versorger versprochene hocheffiziente Wärmeerzeugung nicht wie versprochen 100 Prozent, sondern nur 1 Prozent des Wärmebedarfs deckt. Der Rest der Wärmeerzeugung erfolgt durch die ineffiziente Verbrennung von teurem Heizöl.

Der Verein hilft!

Leider sind diese Beispiele keine Einzelfälle. Die Idee eines schonenden Umgangs mit Ressourcen und die Unterstützung der Energiewende scheint für Fernwärmeversorger nicht oberste Priorität zu haben. Die Erzielung saftiger Gewinne dagegen schon. Bedenkt man, dass Fernwärmeverträge eine regelmäßige Laufzeit von mindestens 10 Jahren haben, muss hier dringend Abhilfe geschaffen werden. Der Bund der Energieverbraucher unterstützt mit seinem Prozesskostenfonds bereits zahlreiche betroffene Verbraucher (Details siehe Der Prozesskostenfonds).

letzte Änderung: 02.05.2023