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ED 04/14 Bürgerprotest: Beispiel Lübeck (S.18)
Dagegen, dass Fernwärmeversorger gestützt auf unzulässige Preisgleitklauseln versuchen, ihre Preise zu erhöhen, haben sich Verbraucher schon häufig erfolgreich gewehrt. Daraufhin versuchten einige Versorger, die vertraglich vereinbarten Preisänderungsklauseln einseitig zu ändern. Diesem Vorgehen haben Gerichte jetzt eine Absage erteilt.

Urteil stoppt Fernwärme-Preiserhöhungen

Dagegen, dass Fernwärmeversorger gestützt auf unzulässige Preisgleitklauseln versuchen, ihre Preise zu erhöhen, haben sich Verbraucher schon häufig erfolgreich gewehrt. Daraufhin versuchten einige Versorger, die vertraglich vereinbarten Preisänderungsklauseln einseitig zu ändern. Diesem Vorgehen haben Gerichte jetzt eine Absage erteilt.
Von Leonora Holling

(11. Juli 2019) Mit zwei Urteilen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 21. März 2019 (Az. 6 U 190/17 und 6 U 191/17) hat der Streit um faire Fernwärmepreise neue Impulse erhalten. Geklagt hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV) gegen die Fernwärmeunternehmen Energieversorgung Offenbach (EVO) und Energieversorgung Dietzenbach (EVD). In erster Instanz hatte die Verbraucherzentrale bereits obsiegt (LG Darmstadt Az. 15 O 111/16 und 16 O 110/16), so dass das OLG Frankfurt jetzt über die Berufung der Versorger zu entscheiden hatte.

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Anlass für diese Verfahren waren Informationsschreiben der Versorger, in denen diese ihren Energieverbrauchern mitteilten, dass sie die Preisänderungsklauseln der Versorgungsverträge sowie die Preissysteme zukünftig einfach mittels öffentlicher Bekanntmachung beliebig zu ändern gedenken. Die Klagen der Verbraucherzentrale richteten sich sowohl gegen die einseitige Änderung der vertraglich vereinbarten Preisänderungsklauseln als auch gegen die Zulässigkeit der versandten Kundeninformationsschreiben an sich.

Keine einseitigen Änderungen …

Bemerkenswert an den neuen Urteilen ist, dass das Oberlandesgericht eindeutig feststellt, dass Fernwärmeversorger nicht berechtigt sind, die mit ihren Kunden vereinbarten Preisänderungsklauseln in bestehenden Versorgungsverträgen einseitig durch öffentliche Bekanntmachung zu ändern. Damit wendet das Oberlandesgericht den § 154 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) auf Fernwärmeverträge an, nach welchem eine einseitige Erklärung einer Vertragsänderung durch einen Vertragspartner grundsätzlich unwirksam ist und bei Beteiligung von Verbrauchern auch Schweigen nicht als Zustimmung gewertet werden kann.

... auch nicht bei Fernwärme!

Zudem legt das Oberlandesgericht § 4 Abs. 2 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV) dahingehend aus, dass dieser Paragraph ebenfalls nicht zu einer für die Verbraucher nachteiligen Abweichung von den Regelungen des BGB herangezogen werden kann. Die Regelung stelle vielmehr eine zusätzliche formelle Voraussetzung für Änderungen an bestehenden Fernwärmeverträgen auf, indem diese Änderungen erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam werden. Zudem hat das Gericht den beklagten Versorgungsunternehmen untersagt, ihren Kunden weiterhin anderslautende Mitteilungen zu übersenden, in welchen die Behauptung aufgestellt wird, der Versorger sei zu einer einseitigen Änderung der Preisänderungsklausel sowie der Preise berechtigt. Kunden, die falsch informiert wurden, müssen die beklagten Versorger Berichtigungsschreiben zusenden.

Versorger darf kündigen

Soweit ein Fernwärmeversorger aufgrund von Kostenzwängen zu einer Änderung der Preise oder des Preissystems gezwungen sei und die Kunden dieser Änderung nicht zustimmen, bleibe dem Versorger die Möglichkeit der Kündigung unbenommen. Dabei schließen die Richter auch die Möglichkeit einer außerordentlichen Kündigung bei kurzfristigen Änderungen der Kosten des Versorgers nicht aus.

Revision möglich

Da das Oberlandesgericht die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen hat, sind die Entscheidungen noch nicht rechtskräftig und werden voraussichtlich durch das oberste deutsche Zivilgericht überprüft. Aufgrund der bisher im Energiebereich zu Sonderverträgen durch den Bundesgerichtshof ergangenen Entscheidungen erscheint es jedoch wenig wahrscheinlich, dass der BGH die Urteile des Oberlandesgerichts aufheben wird.

Pyrrhussieg oder Chance?

Es ist allerdings zu erwarten, dass Fernwärmeunternehmen die Urteile zum Anlass nehmen, um Fernwärmeverträge zu kündigen, wenn Preisanhebungen durchgesetzt werden sollen. Ein Ergebnis, das aus Verbrauchersicht keineswegs wünschenswert erscheint, sondern eher einem Pyrrhussieg gleicht. Andererseits können solche Kündigungen für Verbraucher, die aus einem langfristigen Vertrag heraus wollen, eine spontane Chance zum Bau einer eigenen Heizung darstellen. Außerdem könnte sich der Gesetzgeber für die Urteile interessieren, da die AVBFernwärmeV derzeit überarbeitet wird. Es bleibt zu hoffen, dass diesmal die Verbraucherinteressen im Fokus der Änderung stehen und nicht die einer gewinnorientierten Fernwärmeindustrie.

letzte Änderung: 02.05.2023