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Solarthermie stets zulässig

Fernwärme: Solarthermie stets zulässig

Von Leonora Holling und Louis-F. Stahl

(11. August 2020) In Gebieten mit einem Fernwärmenetz haben die Netzbetreiber ein nachvollziehbares Interesse daran, alle potenziellen Kunden an ihre Fernwärme anzuschließen und ausschließlich mit Fernwärme zu beliefern. Denn die Errichtung, der Betrieb und die Instandhaltung eines Fernwärmenetzes sind kostenintensiv. Auch die Kommunen haben in der Regel ein gleich gelagertes Interesse. Sei es, weil sie selbst am Fernwärmeunternehmen beteiligt sind und sich gute Renditen erhoffen oder, weil Fernwärme oftmals eine gute Klimabilanz aufweist.

Umso ärgerlicher ist es für Fernwärmeunternehmen, wenn Kunden eigene Wege beschreiten und sich von der – oft sehr teuren – Fernwärme unabhängig machen wollen. Das Mittel der Wahl war für findige Hausbesitzer früher häufig ein Kaminofen im Wohnraum, der bei den Versorgern für Verstimmung sorgte. Heute setzen Hausbesitzer nicht selten auf eine Solarthermieanlage, die mithilfe der Sonnenkraft warmes Wasser bereitet und damit die Fernwärmerechnung signifikant drücken kann.

464 Solarthermie / Foto: Pavlo Vakhrushev / stock.adobe.com

Als Mittel gegen zu viel Eigeninitiative lassen sich die Versorger in Neubaugebieten gerne einen Anschluss- und Benutzungszwang ins Grundbuch schreiben. Altbauten genießen insoweit zwar Bestandsschutz, aber auch hier lassen sich die Fernwärmeversorger in ihren Versorgungsverträgen häufig zusichern, dass die Wärme ausschließlich über den Fernwärmeanschluss bezogen werden darf. Eine weitere Möglichkeit des Zwangs besteht in einer kommunalen Satzung, die für bestimmte Wohngebiete den Fernwärmezwang vorschreibt.

Dabei wird der Anschluss- und Benutzungszwang gerne mit § 16 EEWärmeG gerechtfertigt, der eine solche Regelung auch zum Klima- und Ressourcenschutz ermöglicht. Ob allerdings die Erzeugung von Fernwärme tatsächlich stets klima- und ressourcenfreundlich ist, darf beispielsweise bei kohlebefeuerten Wärmenetzen heftig bezweifelt werden. Insbesondere aber stets dann, wenn der Verbraucher regenerative Quellen wie Solarthermie nutzen will.

Wichtig für die betroffenen Hausbesitzer ist an dieser Stelle die aktuelle Fassung von § 3 Satz 3 AVBFernwärmeV, der besagt, dass Hausbesitzer neben dem Fernwärmebezug einen Anspruch darauf haben, regenerative Energiequellen nutzen zu können. Dazu zählen neben der Solarthermie explizit auch Holzheizungen wie Kaminöfen oder Pelletheizungen. Sofern ein bestehender Vertrag mit dem Fernwärmeversorger noch keine Ausnahme für regenerative Wärmequellen vorsieht, haben Fernwärmekunden das Recht, eine entsprechende Vertragsanpassung zu verlangen.

letzte Änderung: 02.05.2023