Kartellamt entscheidet enttäuschend
Der Gesetzgeber hat das Kartellrecht verschärft, um Verbraucher gegen überhöhte Preise zu schützen. Das Bundeskartellamt hat seine neuen Möglichkeiten leider kaum genutzt.
(06. März 2009) Das Bundeskartellamt hat im März 2008 gegen 33 Gasversorger Ermittlungen aufgenommen wegen des Verdachts überhöhter Gaspreise, gestützt auf das verschärfte Kartellrecht. Im Verlauf der Ermittlungen bestätigte sich in den meisten Fällen der Missbrauchsverdacht. Auf Druck des Bundeskartellamtes verpflichteten sich 29 Gasversorger, ihren Kunden einen Betrag von insgesamt 129 Millionen Euro zurückzuerstatten. Im Gegenzug erklärte das Kartellamt die von Versorgern angebotenen Rückerstattungen für verbindlich und stellten die Verfahren ohne förmlich Missbrauchsverfügung ein. Entsprechende Beschlüsse des Amtes sind im Internet veröffentlicht. In einigen Fällen gab es nicht einmal einen entsprechenden Beschluss, so zum Beispiel bei der GASAG. Etwa die Hälfte der Rückerstattungen entfällt auf Bonuszahlungen und Gutschriften in der nächsten Jahresabrechnung oder Schlussrechnung der Kunden. Der übrige Betrag wird durch Verschiebung von Preiserhöhungen oder Preissenkungen an die Kunden weitergeleitet. Betroffen sind etwa 3,5 Millionen Kunden, etwa 35 Prozent der Gaskleinkunden ausmacht und etwa ein Viertel der in Deutschland abgesetzten Gasmenge.
Gasversorger meist unter Landesaufsicht
Das Amt ist für etwa fünf Prozent der rund 700 Gasversorger mit rund 15 Prozent der Gaskunden zuständig. Für die übrigen 95 Prozent der Gasversorger und 85 Prozent der Gaskunden sind die Landeskartellbehörden zuständig, die ebenfalls wegen der Preise ermitteln.
Kritik von Verbraucherseite
Der Bund der Energieverbraucher war in den Verfahren gegen die Bad Honnef AG und die Berliner GASAG formell als Vertreter der beteiligten Verbraucher beteiligt. Der Verein hat den früheren Chef der Energieabteilung des Bundeskartellamtes, Professor Kurt Markert damit beauftragt, zu den Verfahren Stellung zu nehmen. In seinem Gutachten äußert der Experte zu der vom Kartellamt gewählten Vorgehensweise gravierende Bedenken. Durch die Verschärfung des Kartellrechts sollten die Möglichkeiten der Kartellämter ausgeweitet werden. Dieser Gesetzeszweck wird aber vereitelt, wenn die Kartellbehörden davon absehen, Missbrauchsverfügungen zu erlassen, die zugunsten der betroffenen Verbraucher auch für Zivilgerichte bindend sind. Ohne diese Wirkung sind die sich gegen überhöhte Gaspreise zur Wehr setzenden Verbraucher im gerichtlichen Verfahren weitgehend schutzlos, weil sie die volle Beweislast für einen Verstoß gegen Kartellrecht trifft. "Vor diesem Hintergrund kann ich es nur bedauern, dass das Bundeskartellamt hier dem schlechten Beispiel der Europäischen Kommission im Verfahren gegen E.on Ruhrgas folgt, dessen Abschluss ebenfalls zu dem erhobenen Vorwurf begangener Verbotsverstöße alles im Dunkeln lässt". Das Amt hat die Gaspreisüberhöhung durch einen Vergleich des jeweiligen Versorgers mit einem anderen Unternehmen ermittelt. Durch die Auswahl des Vergleichsunternehmens wird die Höhe der Preisüberhöhung zum Willkürakt. Am Beispiel der BHAG lässt sich erkennen, dass die vom Amt festgestellten Preisüberhöhungen unter den tatsächlichen Überhöhungen liegen.
Kritisiert wird von Verbraucherseite auch, dass zugunsten der Versorger ein Erheblichkeitszuschlag berücksicht wird. Eindeutig rechtsfehlerhaft, so Prof. Markert, ist jedoch, das sich die Höhe dieses Zuschlags nach der Wechselquote beim entsprechenden Unternehmen bemisst. "Dass sich das Bundeskartellamt auf eine ordnungs- und verbraucherpolitisch fragwürdige "Dealerei" mit den betroffenen Unternehmen eingelassen hat, hat nicht nur die notwendige rasche gerichtliche Klärungen dieser Vorschrift verhindert oder verzögert, sondern ist auch ein negatives, der Führungsrolle des Bundeskartellamts widersprechendes Signal für die Landeskartellbehörden". Der Verein hat dem Abschluss der beiden Verfahren gegen die Gasversorger erfolglos widersprochen.