ED 04/21 Dauerbrenner Flüssiggas (S.10-13)
Etappensieg für Flüssiggaskartell

Bundesgerichtshof: Etappensieg für Flüssiggaskartell

Von Leonora Holling

(4. November 2019) Es dürfte sich um eines der aufwendigsten und wohl auch längsten Ermittlungsverfahren gehandelt haben, die das Bundeskartellamt in seiner Geschichte je geführt hat. Am Ende verhängte das Bundeskartellamt Strafen in Höhe von 272 Millionen Euro gegen Flüssiggasunternehmen, welche sich zu Lasten von Konkurrenten und Energieverbrauchern zu einem rechtswidrigen Kartell zusammengeschlossen hatten. Der Bundesgerichtshof hob die festgesetzten Bußgelder, die die Vorinstanz beim Oberlandesgericht Düsseldorf (Az. 4 Kart 2/10) noch erfolgreich passiert hatten, nun auf (Az. KRB 51/16).

2130 Flüssiggastank / Foto: Maciej / stock.adobe.com

Dabei hatte das Bundeskartellamt vorsätzliche Verstöße eindeutig festgestellt. Auch das OLG sah diese Verstöße als bestätigt an. Der überwiegende Teil der deutschen Flüssiggasunternehmen hatte sich über Jahrzehnte in einem Kartell organisiert. Die beteiligten Unternehmen hatten untereinander vereinbart, dass Kunden nicht durch ein anderes Unternehmen des Kartells abgeworben und beliefert werden. Dafür schufen die beteiligten Unternehmen sogar ein Meldewesen, um sich zu informieren, inwieweit ein etwaiger Neukunde bereits Bestandskunde eines anderen Kartellmitglieds ist. Entsprechend unterlagen die Preise innerhalb des Kartells keinerlei Wettbewerb mehr.

Um den Schaden für die betroffenen Verbraucher zu ermitteln und angemessene Bußgelder festzusetzen, hat das OLG einen Preisvergleich zwischen den Preisen der Kartellunternehmen und von freien Flüssiggasunternehmen angestellt. Mehrere Mitglieder im Bund der Energieverbraucher wurden durch das OLG aufgrund der Flüssiggaspreishotline des Vereins als Zeugen gehört. Diese Vergleichsmethode hat der BGH nun beanstandet und darauf hingewiesen, das OLG habe nicht den sogenannten „Preisschirmeffekt“ beachtet: Die nicht am Kartell beteiligten Unternehmen seien möglicherweise durch die Preise des Kartells auch in ihren eigenen Preisen beeinflusst worden. Deshalb genüge es nicht, einfach den Schaden anhand einer Schätzung aus der Differenz der Kartellpreise zu den Preisen auf dem übrigen Markt zu ermitteln.

Der BGH hat das Urteil des OLG deshalb aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Verhandlung an einen anderen OLG-Senat zurückverwiesen. Dabei hat der BGH auch darauf hingewiesen, dass die Höhe der Bußgelder entsprechend der Schuld anzupassen sei.

letzte Änderung: 04.11.2019