Beschluss des Amtsgerichts München vom 12.1.2006
Az: 131 C 797/06
Zusammenfassung
Durch einstweilige Verfügung verbietet das Amtsgericht München der SWN-Versorgungs GmbH, München, die Sperrung der Gasversorgung bis sie den Kunden die Angemessenheit ihrer Preiserhöhung nachgewiesen hat.
Die Entscheidung
Ohne mündliche Verhandlung wir die Sperrung der Gasversorgung verboten. Unter Hinweis u. a. auf die ständige Rechtsprechung weist das Gericht darauf hin, dass der Energieversorger nachweisen muss, dass der geforderte Preis angemessen im Sinne von § 315 III BGB ist. Bis zu diesem Nachweis ist der Kunde nicht zur Zahlung verpflichtet.
Stellungnahme
Die Entscheidung entspricht der in der Rechtssprechung überwiegend vertretenen Ansicht, nach der das Versorgungsunternehmen die Angemessenheit des geforderten Preises darlegen und beweisen muss. (Az: X ZR 60/04 und Az: X ZR 99/04; BGH, U. v. 18.10.2005 - Az: K ZR 36/04).