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Beschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 4.1.2006 Az: 12 O 544/05

Beschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 4.1.2006

LG Düsseldorf, Beschluss v. 4.1.2006 - Az: 12 O 544/05

Im einstweiligen Verfügungsverfahren geben die Stadtwerke Ratingen eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, mit der sie sich verpflichten, die Gasversorgung des Kunden nicht einzustellen.

Die Entscheidung

Nachdem die Stadtwerke in der mündlichen Verhandlung eine Unterlassungserklärung abgegeben hatten und der Rechtsstreits damit in der Hauptsache seine Erledigung fand, muss das Gericht nur noch über die Kosten entscheiden (§ 91 a ZPO). Die Kosten des Verfahrens mussten die Stadtwerke tragen, weil sie ohne Abgabe der Erklärung unterlegen gewesen wären. Zur Begründung führt das Gerichts aus, dass der Versorger die Angemessenheit der Peiserhöhung zum 1.1.2005 nicht nachgewiesen hat und erhöhte Preise bis zur gerichtlichen Festsetzung nach § 315 III BGB nicht fällig sind. Die Bestimmung ist anwendbar, wenn das Versorgungsunternehmen in seinem Leistungsbereich eine Monopolstellung inne hat. Davon ist auszugehen, weil der Erdgasmarkt nicht liberalisiert ist und dem Antragsteller in Ratingen kein anderer Gasversorger zur Wahl steht. Wegen der Kosten ist die Wahl eines anderen Energieträgers (z. B. Heizöl) keine echte Alternative.

letzte Änderung: 16.06.2015