Beschluss des Amtsgerichts Wilhelmshaven vom 6.9.2005
Az: 6 C 1051/05
Das Gericht lehnt es ab, der GEW Wilhelmshaven GmbH im Wege der einstweiligen Verfügung die Einstellung der Gasversorgung zu untersagen.
Sachverhalt
Der Antragsteller zahlte die Strom- und Gasrechnung vom 17.6.2005 nicht vollständig. Er berief sich auf die Unbilligkeit der Gaspreiserhöhung Ende 2004. Daraufhin drohte der Versorger die Unterbrechung der Gaszufuhr an.
Entscheidung
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird abgelehnt. Der Einwand der Unbilligkeit der erhöhten Preise greift nicht, weil der Antragsteller dazu nicht ausreichend vorgetragen hat und es gerichtsbekannt ist, dass sich die Preise in den letzten beiden Jahren massiv erhöht haben. Das Versorgungsunternehmen hat daher das Recht, seine Leistungen zurückzuhalten.
Stellungnahme
Soweit in dem Urteil ausgeführt wird, der Verbraucher habe zur Unbilligkeit der Preisgestaltung nicht ausreichend vorgetragen, steht dies im Widerspruch zur höchstrichterlichen Rechtsprechung. Nach der eindeutigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes betrifft die Darlegungs- und Beweislast für die Billigkeit der Ermessensausübung bei der Festsetzung des Energiepreises das Versorgungsunternehmen (BHG, NJW 2003, 1450, 3131; Az: X ZR 60/04 und Az: X ZR 99/04). Erst der, gegebenenfalls durch Urteil festgesetzte, billige Preis ist fällig und verbindlich. Auf eine möglicherweise nicht fällige Forderung darf das Versorgungsunternehmen eine Sperrandrohung nicht stützen (LG Düsseldorf, Beschluss v. 4.1.2006 - Az: 12 O 544/05). Dies verkennt das Amtsgericht Wilhelmshaven.