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Urteil des Landgerichts Hannover vom 19.02.2007 Az.: 21 O 88/06

Urteil des Landgerichts Hannover vom 19.02.2007

Az.: 21 O 88/06:

Sachverhalt

Mehrere Verbraucher wenden sich gegen die ihrer Meinung nach überhöhten Gaspreise der Stadtwerke Hannover. Sie verlangen mit ihrer Gestaltungsklage, die Festlegung des der Billigkeit im Sinne von § 315 BGB entsprechenden Erdgaspreises, der mindestens 30 % unter dem von den Stadtwerken verlangten liege. Weiter fordern die Kläger den in der Vergangenheit zuviel gezahlten Betrag zurück. Zur Begründung führen die Verbraucher an, dass das Unternehmen zu den teuersten Anbietern der Region gehöre und es bislang abgelehnt habe, die Kalkulation des Gaspreises offen zu legen. Die Stadtwerke halten die Klage nicht für zulässig. Im Falle einer Billigkeitskontrolle sei ein Vergleich mit den Preisen anderer Versorger ausreichend. Eine Offenlegung der Kalkulation sei nicht erforderlich. Da der ursprüngliche Preis zwischen den Parteien frei vereinbart worden sei, beschränke sich die Billigkeitskontrolle zudem auf die Preiserhöhung.

Urteil

Das Landgericht bestätigte den Anspruch der Kläger auf Festlegung des billigen Entgelts, dieser sei nicht durch das Kartellrecht ausgeschlossen. Dem Versorger stehe aus § 4 AVBGasV ein einseitiges Bestimmungsrecht für den Gaspreis zu. Die Verbraucher seien zudem auf die Belieferung durch das Unternehmen angewiesen, da es keinen anderen Anbieter für Erdgas gebe und ein Wechsel des Wärmeenergieträgers nicht in Betracht komme. Aufgrund des nicht vorhandenen Wettbewerbs kommt dem Argument der Marktüblichkeit nach Ansicht des Gerichts keine Bedeutung bei der Kontrolle der Billigkeit zu. Es sei nicht auszuschließen, dass die Gaspreise und Netzentgelte in Deutschland systematisch überhöht sind. Das Landgericht forderte deshalb zum Nachweis der Billigkeit die Offenlegung der Preiskalkulation. Der Schutz von Geschäftsgeheimnissen stehe dem nicht entgegen. Da das Unternehmen die Beweisanforderungen nicht erfüllte, war es dem Gericht nicht möglich einen angemessenen Preis zu bestimmen. Es ging deshalb von einer Preisüberhöhung von 30 % aus und verbot dem Unternehmen ein 70 % des Preises übersteigendes Entgelt zu verlangen. Dies gelte allerdings erst ab dem Zeitpunkt des Widerspruchs. Für die Vergangenheit sah das Gericht die Rückforderungsansprüche der Kläger als verwirkt an. Im Hinblick auf die Festlegung des billigen Preises für die Zukunft war die Klage also zulässig und begründet, für die die Vergangenheit betreffenden Rückforderungen wurde sie als unbegründet abgewiesen.

Stellungnahme

Bemerkenswert an dieser Entscheidung ist der seltene Mut des Gerichts dem Gedanken des § 315 BGB zu folgen und selbst den billigen Preis zu bestimmen, also nicht nur die Unbilligkeit festzustellen oder einen Zahlungsanspruch zurückzuweisen. Dies ist das Ziel der gerichtlichen Billigkeitskontrolle und sollte von den Gerichten noch deutlicher praktiziert werden, statt sich zu eng an den Vorgaben der Parteien (geforderter Preis, gekürzter Preis) zu orientieren. Getrübt wird das Bild nur von den nicht überzeugenden Ausführungen des Gerichts zur Verwirkung.

letzte Änderung: 16.06.2015