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LichtBlick muss Wärme liefern

Von Louis-F. Stahl

(24. Oktober 2019) Nach der Bauchlandung seines „ZuhauseKraftwerk“-Projektes versucht der Hamburger Ökostromanbieter sich seiner verbliebenen Wärmekunden zu entledigen. Zunächst unterbreitete der Versorger seinen Kunden Angebote zur vorzeitigen Vertragsauflösung. Hausbesitzern, die dieses Angebot nicht freiwillig annahmen, hat LichtBlick den Vertrag gekündigt und in Einzelfällen wohl auch kurzerhand die Wärme abgestellt (siehe „Lichtblick dreht Kunden die Wärme ab“).

2345 ZuHauseKrafwerk von LichBlick / Foto: Manfred Witt / LichtBlick

Doch der Versorger hatte die Rechnung ohne seine Kunden gemacht. Diese hatten mit Blick auf die geschlossenen 10-Jahres-Verträge zur Wärmebelieferung durch den Versorger schließlich ihre Heizung von LichtBlick demontieren lassen und für den Einbau eines LichtBlick-ZuhauseKraftwerkes auch noch 5.000 Euro gezahlt. Gegen die einseitige Versorgungseinstellung erwirkten betroffene Verbraucher am 9. Mai 2018 erfolgreich eine einstweilige Verfügung beim Landgericht Hamburg. LichtBlick musste die Kunden daraufhin weiter mit Wärme und Warmwasser versorgen.

Das Verfahren endete nun mit einem Urteil des Landgerichtes Hamburg zu Gunsten der Hausbesitzer (Az. 322 O 274/18). LichtBlick muss die klagenden Kunden bis zum 28. März 2023 zu den vereinbarten Konditionen weiter versorgen und alle durch die unwirksame Kündigungserklärung entstandenen Kosten und Schäden nebst Zinsen ersetzen. LichtBlick hatte im Verfahren dargelegt, dass die von Volkswagen in Salzgitter produzierten ZuhauseKraftwerke aufgrund ihrer Störanfälligkeit dem Versorger in Summe bereits einen Schaden in Höhe von 136 Millionen Euro bereitet hätten.

Das Hamburger Urteil hält den Versorger jedoch nicht davon ab, weitere Kündigungen auszusprechen. Dem Bund der Energieverbraucher liegen Kündigungen vor, die auch Monate nach dem eindeutigen Urteil ausgesprochen wurden. Es ist davon auszugehen, dass auch diese Kündigungen unwirksam sind. Hausbesitzer sollten sich im Falle einer solchen Kündigung anwaltlich beraten lassen. Details zur Anwaltshotline des Vereins finden Sie unter Rat durch einen Anwalt.

letzte Änderung: 24.10.2019