Wärmespeicherstrom: Tarif nach Kündigung
(3. April 2018) Am 7. März 2017 hat der Bundesgerichtshof ein wichtiges Urteil zu Wärmespeicherstrom gefällt (Az. EnZR 56/17), das allerdings erst kürzlich veröffentlicht wurde (RdE 2018, Seite 27). Der Bundesgerichtshof bestätigt in dieser Entscheidung zunächst, dass Sonderverträge im Bereich Wärmespeicherstrom vom Versorger gekündigt werden können. Allerdings könnte nicht angenommen werden, dass automatisch die Abrechnung der Grundversorgung zulässig ist, wenn der Endverbraucher den Abschluss eines neuen Sondervertrages ablehnt. Wird das Versorgungsverhältnis fortgesetzt, entspräche es vielmehr dem Willen der Parteien, dass ein neuer Sondervertrag zu den tariflichen Bedingungen des Versorgers begründet wird.
Erfreulich an dieser Entscheidung ist, dass damit erstmals höchstrichterlich festgestellt wird, dass im Wärmespeicherstrombereich Grundversorgungstarife nicht anwendbar sind. Gleichzeitig bleibt aber unklar, welche Preise für den konkludent zustande gekommenen neuen Sondervertrag gelten. Was genau unter den „tariflichen Bedingungen“ gemeint ist, hat das höchste deutsche Zivilgericht nämlich nicht definiert.