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ED 04/14 Bürgerprotest: Beispiel Lübeck (S.18)
Neuer Ärger für Wärmekunden

Neuer Ärger für Wärmekunden

(6. April 2018) Beziehern von Nah- und Fernwärme ist das Problem steigender Arbeitspreise aufgrund völlig unverständlicher Preisänderungsklauseln bestens bekannt. Hierbei wurde oft auch um die Frage gerungen, ob Nah- und Fernwärme Teil eines sogenannten Wärmemarktes sind, sodass eine Konkurrenz zwischen verschiedenen Energieversorgungsarten besteht. Einige aus Verbrauchersicht recht erfreuliche Urteile im Fernwärmebereich in der jüngsten Zeit ließen jedoch zunächst die Hoffnung aufkommen, dass dieser Bereich der Energieversorgung durch ein faires Preis-Leistungs-Verhältnis der lokalen Monopolanbieter eine gewisse Beruhigung erfährt. Diese Freude erweist sich jedoch zunehmend als verfrüht.

2531 Baustelle Fernwärme / Foto: Aribert Peters

Als neue Preisschraube der Versorger gerät nun der Grund- beziehungsweise Leistungspreis in den Fokus. Das Problem zeigt sich vor allem in Neubaugebieten, wo zwischen Bauträgern und Energieversorgern Versorgungsverträge mit Anschluss- und Benutzungszwang zu Lasten der künftigen Hauseigentümer vereinbart werden. Problematisch wird dies insbesondere dann, wenn sich herausstellt, dass der Nahwärmeversorgungsvertrag völlig überdimensioniert ist.

So geschah es jüngst in Leverkusen, wo der dortige Nahwärmeversorger in seinen Versorgungsverträgen mindestens 8 kW Anschlussleistung verbindlich vorgeschrieben hat. Tatsächlich waren die dort errichteten Sparhäuser aufgrund ihrer Bauweise aber so ausgelegt, dass ein Bedarf von 8 kW keinesfalls in Betracht kommt. Letztendlich sollen die Endverbraucher in diesem Wohngebiet Preise für ihre Wärmeversorgung zahlen, die doppelt so hoch sind, wie nötig.

Der Bund der Energieverbraucher setzt sich dafür ein, dass eine Lösung gefunden wird, um die überdimensionierten Vorhaltekosten zu reduzieren. Leider ist bekannt, dass es sich bei dieser Art von vertraglicher Ausgestaltung überdimensionierter Anschlüsse nicht um einen Einzelfall handelt. Selbst in Sozialwohnungen im norddeutschen Raum findet man immer wieder Verträge, die Wohnungen eine Wärmeleistung zur Verfügung stellen, die diese überhaupt nicht brauchen. Bezahlen muss dies bisher der Endverbraucher.

letzte Änderung: 16.06.2021