125 Martin Jensen. Foto: obs/Peter Jensen GmbH/Angerer, Krafft
Unbillige Schornsteinfegerrechnungen

Recht zur Rechnungskürzung: Unbillige Schornsteinfegerrechnungen

Von Aribert Peters

(5. Juli 2019) Mitgliedern im Bund der Energieverbraucher ist der § 315 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) bestens bekannt. Er schützt im Fall einseitiger Preisfestsetzungen vor „Unbilligkeit“, also zum Beispiel vor einer deutlichen Erhöhung der Gewinnmargen. Diese Norm gilt nicht nur für Strom- und Gaspreise, sondern auch für alle anderen einseitigen Preisfestsetzungen. In tausenden Gerichtsverfahren haben Verbraucher mit Erfolg darauf bestanden, dass die Regeln des § 315 BGB eingehalten werden, unbillig überhöhte Preise nicht zu zahlen sind und entsprechende Rechnungen auch nicht fällig werden, solange die Billigkeit nicht dargelegt wird.

1162 Domino-Effekt stoppen/ Foto: Ivana Divišová / Pixabay

„Auch für Schornsteinfegerarbeiten gilt § 315 BGB. Dabei muss unterschieden werden zwischen den hoheitlichen Aufgaben und freien Arbeiten. Nur für die hoheitlichen Arbeiten, wie die Feuerstättenschau, sind die Gebühren amtlich festgelegt,“ erläutert Rechtsanwältin Leonora Holling.

Für die freien Arbeiten, wie das Kehren, die Abgaswegeprüfung oder Messungen nach der Bundes-Immissionsschutzverordnung (BImSchV), gibt es keine hoheitliche Gebührenordnung. Der Preis für diese Arbeiten wird entweder vorab zwischen Hausbesitzer und Schornsteinfeger vereinbart oder der Schornsteinfeger schickt für seine freien Tätigkeiten einfach eine angemessene Rechnung. Dann handelt es sich um eine einseitige Preisfestlegung.

Verbraucher sollten Rechnungen von Schornsteinfegern mit der Vorjahresrechnung vergleichen. Bei deutlich erhöhten Preisen sollten Verbraucher um eine Begründung bitten und die Rechnung als „Unbillig überhöht“ beanstanden. Sicherheitshalber sollte der im Vorjahr unbeanstandet bezahlte Betrag entrichtet werden. Dabei dürfen natürlich nur die Preise für gleiche Arbeiten verglichen werden: Etwa das Kehren im Vorjahr mit dem Kehren in diesem Jahr.

Ein Beispiel: Vereinsmitglied Gerhard Paulsen (Name durch die Redaktion geändert) sollte im Jahr 2017 angemessene 46,75 Euro und im Jahr 2018 überhöhte 62,15 Euro für die Abgaswegeprüfung zahlen. Eine Bitte um Erläuterung blieb unbeantwortet. Der Schornsteinfeger mahnte stattdessen und schaltete ein Inkassobüro ein. Paulsen hatte den Vorjahresbetrag bezahlt, den Erhöhungsbetrag jedoch nicht. Wir werden über den Fortgang des Streits berichten.

letzte Änderung: 19.02.2024