125 Martin Jensen. Foto: obs/Peter Jensen GmbH/Angerer, Krafft
Kehrarbeiten in Coronazeiten

Schornsteinfeger: Kehrarbeiten in Coronazeiten

Von Louis-F. Stahl

(20. Mai 2021) Auch während der Coronapandemie sind die in Feuerstättenbescheiden vorgegebenen Schornsteinfegertätigkeiten uneingeschränkt durchzuführen. Zu diesem Ergebnis kam das Verwaltungsgericht Hannover in einer Entscheidung vom 11. November 2020 (Az. 13 A 4340/20).

1162 Schornsteinfeger mit Mund-Nasen-Schutz in Corona-Zeiten / Foto:  Minerva Studio / stock.adobe.com

Im gegenständlichen Fall hatte ein älteres Ehepaar, dass sich zu einer Hochrisikogruppe zählte, den Schornsteinfeger gebeten, die Tätigkeiten in ihrem Haus zu verschieben. Dieser freundlichen Bitte kam der schwarze Mann nicht nach und bestand auf seinen Arbeitseinsatz. Nachdem das betroffene Ehepaar sich weiter geweigert hatte, den in Pandemiezeiten ungebetenen Gast zu empfangen, erließ die zuständige Behörde zwei mit 137,68 Euro Kosten versehene Zweitbescheide gegen beide Ehepartner einzeln. Diese Verwaltungsakte bestätigte das Gericht unter Verweis darauf, dass die Schornsteinfegertätigkeiten zur Erhaltung der Betriebs- und Brandsicherheit der Feuerstätten erforderlich seien und die Hausbesitzer bei der Durchführung der Tätigkeiten nicht anwesend sein müssten.

letzte Änderung: 19.02.2024