Archiv

Siege und Niederlagen Um beim Preisprotest den Durchblick zu behalten und stets die richtigen Argumente vorzutragen, sollten Protestkunden aktuelle Gerichtsurteile kennen.

Siege und Niederlagen

Um beim Preisprotest den Durchblick zu behalten und stets die richtigen Argumente vorzutragen, sollten Protestkunden aktuelle Gerichtsurteile kennen.

2895 Kämpfer Sieg oder Niederlage
Rechnung kürzen statt bezahlen: Protest führt zu Auseinandersetzungen und oft zu Siegen von Verbrauchern

Die Energiedepesche informiert über Siege und Niederlagen von Verbrauchern in den unterschiedlichen Instanzen.

Der Bundesgerichtshof hat am 17. Dezember 2008 entschieden, dass eine Preiserhöhung für Sondervertragskunden ungültig ist, soweit sie an eine Änderung der Preise für Tarifkunden anknüpft (Aktenzeichen VIII ZR 274/06).

Damit wurde der Klage eines Verbrauchers Recht gegeben, der gegen die Preiserhöhung der Regionalgas Euskirchen geklagt hatte. Das zuständige Amtsgericht hatte die Klage zunächst abgewiesen: Weil der Verbraucher nicht auf Gas angewiesen sei, komme es auf die vom Verbraucher kritisierte fehlende Billigkeit gar nicht an (Urteil vom 5. August 2005, 17 C 260/ 05). Das Landgericht Bonn hatte dies bestätigt. Die Preisklausel benachteilige den Kunden nicht unangemessen (Vorsitzender Richter Bernhard Maurer-Wildermann, Urteil vom 7. September 2006, 8 S 146/05). Der Bundesgerichtshof argumentierte dagegen: Weil die Klausel hinsichtlich des Umfangs der Preisänderung nicht klar und verständlich ist, benachteiligt sie den Kunden unangemessen. Seiner Ansicht nach war die Erhöhung der Erdgaspreise unwirksam. Verbraucher, die so in der Vergangenheit zuviel fürs Gas bezahlt haben, sollten auf Rückzahlung klagen oder künftige Zahlungen entsprechend kürzen. Nachzulesen unter "Fairer Energiepreis" in der vorigen Depesche oder im Internet.

Gaspreiserhöhungen für Tarifkunden unterliegen einer Billigkeitskontrolle nach § 315 BGB. Das hat der Bundesgerichtshof am 19. November 2008 entschieden. Der Versorger muss allerdings zum Nachweis der Billigkeit nicht unbedingt seine Bezugsverträge mit seinen Vorlieferanten vorlegen. Geklagt hatte ein Verbraucher, weil der Versorger die Billigkeit seiner Preiserhöhungen nicht nachgewiesen hatte. Der Versorger hatte dagegen Widerklage erhoben und die gekürzten Beträge eingefordert. Das Amtsgericht Dinslaken hatte dem Versorger Recht gegeben (AZ 31 C 295/05) und die Klage abgewiesen. Das Landgericht Duisburg hatte auf die Berufung des Verbrauchers hin das Urteil des Amtsgerichts geändert und die Widerklage abgewiesen (Urteil vom 10. Mai 2007, Az 5 S 76/06, Richter Dr. Hubert Just, Präsident des Landgerichts, Stefan Ulrich und Dr. Christian Ludwig). Der Versorger hatte vorgetragen, einen Margenverlust von 0,1 Prozent hingenommen zu haben. Es hätte, so das Landgericht, konkreter Darlegungen bedurft, warum nicht auch ein höherer Margenverlust tragbar gewesen sei. Dazu bedarf es einer Prüfung des gesamten Preises. Der Versorger hätte die konkreten Bezugsverträge vorlegen müssen, um zu belegen, dass seine Bezugspreise tatsächlich gestiegen sind. Zudem hätte das Unternehmen belegen müssen, was es unternommen hat, um günstigere Preise bei Lieferanten zu erreichen. Der BGH war hier anderer Ansicht: Er hat das Urteil des Landgerichts aufgehoben und den Streit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

Nach diesem Urteil steht auch der Liefervertrag des Gasversorgers mit seinem Vorlieferanten auf dem Prüfstand: Hat der Versorger an dieser Stelle zu hohe Kosten akzeptiert, kann auch dies zur Unbilligkeit der Gaspreiserhöhung führen. Dieser Passus verschärft die bisherige Rechtsprechung des achten Zivilsenats deutlich. Der Bundesgerichtshof betont, dass bei der gerichtlichen Prüfung der Unterlagen das Geheimhaltungsinteresse des Versorgers zu berücksichtigen ist. Das könnte bedeuten, dass das Tatgericht entscheidet, die Öffentlichkeit von diesem Teil der mündlichen Verhandlung auszuschließen.

Das OLG Nürnberg urteilte am 9. Dezember 2008, dass bei einem Sondervertragskunden eine Überprüfung der Preiserhöhungsklausel ausscheidet. Die Richter (Präsident Dr. Stefan Franke, Dr. Quentin und Hilzinger) urteilten an dieser Stelle nach bayrischer Gutsherrenart. Die bayerischen Richter ließen sicherheitshalber jedoch keine Revision zu. Zwei weitere Verfahren sind am OLG Nürnberg noch zu entscheiden.

Im Bayerischen Neuenburg hat sich E.on mit einem Protestkunden verglichen. Der Verbraucher klagte gegen E.on auf Rückzahlung der überhöhten Gaspreise. Im Gerichtstermin vor dem Amtsgericht Regensburg stimmte E.on einem Vergleich zu. Der Verbraucher bekommt nun 500 Euro von E.on sowie sämtliche Gerichts- und Anwaltskosten.

Fazit:Alle Verbraucher, die gegen die Strom- und Gaspreiserhöhung vorgehen, können sich durch die aktuellen Urteile bestärkt fühlen: Es bleibt in der Regel dabei, dass die Versorger vor Gericht beweisen müssen, dass ihre Preiserhöhungen bei Strom und Gas angemessen sind. In den meisten Fällen scheitert eine Zahlungsklage der Versorger schon daran, dass der Versorger die Preise gar nicht anheben durften.

Bestreiten, aber richtig

Wenn ein Verbraucher die Behauptungen seines Energieversorgers nicht "bestreitet", dann gelten dessen Behauptungen als "unstrittig". Das Gericht kann und darf solche Behauptungen weder prüfen, noch darüber ein Urteil fällen. Deshalb ist es sehr wichtig, dass Verbraucher Folgendes korrekt bestreiten:

  • Die öffentliche Bekanntgabe der Preiserhöhungen
  • Die Tatsache, dass sich die Einkaufspreise der Versorger in dem Maße erhöht haben wie die Endkundenpreise
  • Dass die Importpreise sich so stark erhöht haben wie die Einkaufspreise
  • Dass dem Versorger die Berechtigung zur Preiserhöhung zustand
  • Dass dem Versorger ein wirksam und vertraglich vereinbartes Preiserhöhungsrecht zusteht
  • Dass der Verbraucher als Tarifkunde versorgt wird
  • Dass die Preiserhöhungen und auch der Gesamtpreis der Billigkeit entsprechen.
Weitere Urteile
  • : Gaspreis-Zahlungsklage des Energieversorgers wird abgewiesen.
  • : Die Unwirksamkeit der Gaspreisgleitklausel wird klargestellt und bestätigt.
  • Kammergericht erklärt die Preiserhöhungen der GASAG für unwirksam.
  • Preisanhebungen unwirksam.
  • : Preisklausel von EWE ist unwirksam.
  • Das Amtsgericht Ribnitz-Damgarten hat die Zahlungsklage eines Versorgers zurückgewiesen, weil die Preisanpassungsklausel im Sondervertrag dem Benachteiligungsverbot in § 307, Abs.1. Satz 1 widerspricht (, nicht rechtskräftig).
  • Der Zahlungsklage der Stadtwerke Pritzwalk wird stattgegeben aufgrund eines Wirtschaftsprüfergutachtens, das die Billigkeit belegt habe (Urteil Amtsgericht Perleberg vom 16. September 2008 - Az 10 C 163/08).
  • Abwehrkosten einer unzulässigen Sperre muss der Versorger tragen (Beschluss AG Dresden vom 9. Januar 2009, Az 116 C 6775/08).
  • Der Zahlungsklage der Stadtwerke Schneverdingen gibt das , weil Parteigutachten die Bezugskostensteigerung belegen.
  • Beschluss des : "Selbst wenn die Zeugen glaubhaft aussagen, dass nach ihren Berechnungen lediglich die Bezugskostensteigerungen weitergegeben worden sind, schließt dies nicht aus, dass sich die Zeugen verrechnet bzw. eine falsche Berechnungsmethode gewählt haben".
  • Preisänderungsklausel von E.on Thüringer Energie AG unzulässig ().
  • Die Berufung der Gasversorgung Gifhorn gegen das Urteil des ) wird zurückgewiesen. Ein Verbraucher hatte mit Erfolg auf die Rückzahlung überhöhter Gaspreise geklagt (, rechtskräftig).
  • Das einen Rückforderungsanspruch für den Fall bejaht, dass Preiserhöhungen aufgrund einer unwirksamen Gaspreisanpassungsklausel vorgenommen worden sind. Das Besondere an dem Fall: Geklagt hatte kein Verbraucher, sondern ein Unternehmen. Das Bremer Gericht sah das Transparenzgebot des § 307 BGB auch im unternehmerischen Verkehr als unabdingbar an. Wenn eine Vertragsklausel hinsichtlich des Umfangs der Preisänderung nicht hinreichend klar und verständlich ist, kann sie nicht nur Verbraucher, sondern auch Unternehmer benachteiligen, an die hinsichtlich Verständlichkeit (Transparenz) höhere Ansprüche gestellt werden. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
  • Der Kartellsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat entschieden, dass die in einem Gasversorgungs-Sondervertrag enthaltene Preisanpassungsklausel "Die Gaspreise ändern sich, wenn eine Änderung der allgemeinen Tarifpreise für Gaspreise eintritt" unwirksam ist. (Urteil vom 12. Februar 2009, Az.: U 781/08. Kart, nicht rechtskräftig).
Prozesskostenfonds

Der Prozesskostenfonds ist mit über 100.000 Euro so gut gefüllt wie nie zuvor. Er schützt alle Mitglieder, die dort regelmäßig einzahlen. Bitte beachten Sie die Regeln, nach denen der Fonds arbeitet . Insbesondere: Der Fonds ist keine Rechtsschutzversicherung. Der Fonds übernimmt, sofern die Voraussetzung vorliegen, die Anwalts- und Gerichtskosten in einem Gerichtsverfahren. Wer bei einem gerichtlichen Mahnbescheid bereits einen Anwalt einschaltet, der bekommt die Kosten jedoch nicht durch den Fonds ersetzt.

letzte Änderung: 19.04.2023