Urteil des Bundesgerichtshofs vom 28.03.07
Az.: VIII ZR 144/06
Sachverhalt
Der BGH entscheidet über die Klage eines Stromversorgers auf Zahlung gegen einen Verbraucher, der unter Berufung auf § 315 BGB Beträge zurückbehalten hat. Der Einwand des Beklagten richtete sich gegen den vertraglichen Anfangspreis. Bei der ersten Preiserhöhung hat das Versorgungsunternehmen den Verbraucher in einen ungünstigeren Tarif eingestuft. Amts- und Landgericht hatten der Klage weitestgehend stattgegeben.
Urteil
Der BGH hat entschieden, dass § 315 BGB auf den Ausgangspreis nicht anwendbar sei. Dieser sei nicht Ergebnis eines einseitigen Leistungsbestimmungsrechts (keine direkte Anwendung), sondern zwischen den Parteien vereinbart. Da der Verbraucher zu einem anderen Anbieter hätte wechseln können, sei er nicht auf die Belieferung des Versorgers angewiesen (keine entsprechende Anwendung). Für den Zeitraum ab Umstufung des Verbrauchers hat der BGH das Verfahren an das Berufungsgericht zurückverwiesen, weil noch weitere Feststellungen zu treffen sind (z.B., ob die Vertragsbeendigung rechtmäßig war, und welche Vertragsgrundlage ab diesem Zeitpunkt galt). Für den Geltungszeitraum des vertraglichen Anfangspreises war die Klage also nach Ansicht des BGH begründet, für die Zeit nach der Umstufung hat das Gericht die Entscheidung der Vorinstanz aufgehoben und das Verfahren an sie zurückverwiesen.
Stellungnahme
Sich mit dem Unbilligkeitseinwand gegen einen vertraglich vereinbarten Ausgangspreis zu wehren, ist schwierig. Ob die strikte Trennung des Gerichts zwischen Anfangspreis und Preiserhöhungen mit der Rechtsprechung des Kartellsenats, der in einem Urteil zu Netzentgelten auch den erstmaligen Preis der Billigkeitskontrolle unterzogen hat, in Einklang zu bringen ist, ist allerdings diskussionswürdig. Auffällig ist, dass in dem Verfahren bis zuletzt nicht klar war, ob der Verbraucher in einem Sondervertrag oder zum Allgemeinen Tarif beliefert wird. Der BGH stellt ausdrücklich klar, dass sich seine Schlussfolgerung allein auf den Anfangspreis bezieht. Für spätere einseitig erhöhte Preise ist in dem Verfahren vom BGH keine Entscheidung getroffen worden. Seine Bewertung der Anwendbarkeit des § 315 BGB im konkreten Fall lässt sich daher nicht auf anders gelagerte Fälle (Stromversorgungsverhältnisse mit einseitig erhöhten Preisen) übertragen.
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