Urteil des Bundesgerichtshofes vom 13. Juni 2007

Az: VIII ZR 36/06

Dieses Urteil aufgrund der zwischenzeitlich ergangenen Rechtsprechung nicht mehr aktuell!

Vorsicht vor falschen Zitaten

Energieversorger berufen sich gern auf das Urteil des Bundesgerichtshof vom 13. Juni 2007 (VIII ZR 36/06) und zitieren dabei falsch. Nachfolgende Zusammenstellung gibt einen Überblick.

Positive Punkte für Verbraucher

  • § 315 BGB ist direkt auf Gaspreise anwendbar.
  • Das Urteil gilt nur für Tarifkunden.
  • Eine Feststellungsklage ist zulässig.
  • § 315 BGB wird durch das Kartellrecht nicht verdrängt.
  • Auch rückläufige andere Kosten müssen für eine Billigkeitsprüfung berücksichtigt werden.

Negative Punkte für Verbraucher

  • Der Anfangspreis bei Versorgungsbeginn gilt als vereinbart. Weil der Verbraucher (fiktiv) zugestimmt hat, scheidet eine Billigkeitskontrolle aus. *
  • Wenn der Jahresabrechnung nicht widersprochen wird, gelten deren Preise als akzeptiert und eine nachträgliche Billigkeitskontrolle scheidet aus. *
  • Gestiegene Einkaufspreise des Versorgers unterliegen nicht der Billigkeitskontrolle.

Vom BGH Urteil nicht angesprochene Punkte

  • Welches Recht gilt für Sondervertragskunden?
  • Wird die Billigkeit des Gesamtpreises geprüft, wenn dies beantragt ist, oder bei einer Zahlungsklage des Versorgers? **
  • Welcher Beweiswert kommt einem Wirtschaftsprüfergutachten zu, wenn dessen Richtigkeit vom Verbraucher bestritten wird? **
  • Gilt das Urteil auch für Strompreise? **

* In diesen Punkten ist das Urteil nicht haltbar und wird auch von anderen Gerichten verworfen, weil der BGH sich in Widerspruch zu seiner sonstigen Rechtsprechung setzt.
** Zu diesen Punkten gibt es gleichwohl eine gefestigte Rechtsprechung des BGH.

Das Urteil auf juris.bundesgerichtshof.de und die Schreibfehlerberichtigung

Beschluss BGH vom 14. März 2007 - Az: VIII ZR 36/06

Zur Diskussion dieses Urteils im Forum

Vorinstanzen:

    Segment-ID: 6498
    Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13.06.07 -Az.: VIII ZR 36/06

    Sachverhalt, Urteil, Stellungnahme weiter lesen

    Segment-ID: 11928