Beschluss des Amtsgerichts Landshut vom 30. Mai 2008
Az: 4 C 2101/07
Dieser Beschluss aufgrund der zwischenzeitlich ergangenen Rechtsprechung nicht mehr aktuell!
Das Amtsgericht Landshut erklärt sich für sachlich unzuständig und verweist auf Hilfsantrag der Klageseite den Rechtsstreit an das zuständige Landgericht Landshut. Die Unzuständigkeit des AG und ausschließliche sachliche Zuständigkeit des LG ergeben sich aus § 102 EnWG.
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