Beschluss des Landgerichtes Gießen vom 05. Dezember 2008

Az: 2 O 298/08

Dieses Beschluss aufgrund der zwischenzeitlich ergangenen Rechtsprechung nicht mehr aktuell!

Die 2. Zivilkammer erklärt sich für funktionell unzuständig und verweist den Rechtsstreit auf Antrag der Beklagten an die Kammer für Handelssachen im Hause (§ 98 I GVG).

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