Urteil des Amtsgerichts Euskirchen vom 1. September 2009

Az: 17 C 275/09

Das Amtsgericht Euskirchen hat einem Kunden, einen Rückzahlungsanspruch in Höhe von 1.600 € zugesprochen, weil die Preiserhöhungen auf unwirksamen Klauseln (BGH-Urteil vom 17.12.08 - VIII ZR 274/06) beruhten, deshalb keine Rechtsgrundlage hatten und der Versorger um die darauf beruhenden Zuvielzahlungen deshalb ungerechtfertigt bereichert sind.

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