Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 10. August 2010

Az. 1 U 1470/09

Auf die Berufung des Beklagten wird das Zwischenurteil über den Grund des LG Nürnberg-Fürth vom 26. Juni 2009 - Az: 14 O 6425/08 aufgehoben und die Klage der Erlanger Stadtwerke AG abgewiesen.

Die von den Erlanger Stadtwerken geltend gemachten Forderungen beruhen auf einseitige Preiserhöhungen, zu denen sie nicht berechtigt war.

Die zwischen den Parteien im Gasliefervertrag enthaltene Preisanpassungsklausel benachteiligt den Beklagten unangemessen und ist deshalb gemäß §307 BGB unwirksam. Ein Preisänderungsrecht nach der AVBGasV steht der Klägerin nicht zu. Auch nicht im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung, so das OLG.

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