Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 27. Oktober 2009

Az: VIII ZR 204/08

Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision wird zurückgewiesen. Die als grundsätzlich angesehene Frage ist inzwischen durch die Gaspreis-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geklärt. Diese gilt auch für Stromlieferverträge.

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