Urteil des Hanseatisches Oberlandesgericht vom 30. Januar 2013
Az. 13 U 211/09
Das Hanseatische Oberlandesgericht hat in dem Urteil über die Sammelklage von 53 Gaskunden gegen E.on Hanse in vollem Umfang der Verbraucherseite Recht gegeben.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Revision möglich.
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Vorinstanz: Urteil Landgericht Hamburg vom 27. Oktober 2009 - Az. 301 O 32/05
Weiteres:
- Hinweisbeschluss OLG Hamburg vom 12. Oktober 2010 - Az: 13 U 211/09
- Beweisbeschluss OLG Hamburg vom 09. Dezember 2010 - Az: 13 U 211/09
Oberlandesgericht gibt Gaskunden der ersten Sammelklage Recht weiter lesen
Voller Erfolg der Verbraucher gegen E.on Hanse
Oberlandesgericht gibt Gaskunden der ersten Sammelklage Recht
(11. Februar 2013) Nach fast acht Jahren ist der längste und einer der wichtigsten Prozesse der Verbraucherzentrale Hamburg und des Gaspreisprotests erfolgreich zu Ende gegangen. Das Hanseatische Oberlandesgericht hat am 30. Januar 2013 allen 53 klagenden Gaskunden gegen E.on Hanse in vollem Umfang Recht gegeben. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Die ursprünglich 55 Kläger wurden von der Verbraucherzentrale Hamburg koordiniert und unterstützt. Die Klage richtete sich auf Feststellung der Unwirksamkeit der Preiserhöhungen der E.on Hanse. Vor dem Landgericht Hamburg siegten die Kunden nach vier Jahren Verhandlungsdauer im Oktober 2009, weil die Vertragsklauseln zur Preisänderung unwirksam waren.
Hanseatisches OLG blamiert sich
E.on ging gegen dieses Urteil in Berufung vor das Hanseatische Oberlandesgericht. Was dann folgte, war ein Posse. Im Gegensatz zu fast allen anderen Gerichten der Republik wollte das Oberlandesgericht durch eine ergänzende Vertragsauslegung die fehlende Preisklausel reparieren. Ein umfangreiches Sachverständigengutachten sollte klären, in welchem Umfang die Bezugskosten von E.on gestiegen waren.
Gutachten für den Müll
Ein gleichgelagerter Fall wurde vom Amtsgericht Hamburg Bergedorf im Jahr 2010 und vom Landgericht Hamburg im Jahr 2011 entschieden. Er gelangte zur Revision vor den Bundesgerichtshof. Dieser entschied am 14. März 2012 zugunsten des Verbrauchers und verwarf eine ergänzende Vertragsauslegung (VIII ZR 93/11). Damit war das Hanseantische Oberlandesgericht endgültig bloßgestellt.
Letzter Notnagel: Das Gericht wollte klären, ob E.on Hanse die Möglichkeit hatte, sich durch Kündigung der Verträge gegen die Kundenwidersprüche zu wehren oder ob dem Unternehmen dies durch das Bundeskartellamt verwehrt wurde. Auch dies blieb erfolglos. Es blieb dem Gericht nach vier Jahren nichts anderes übrig, als das Sachverständigengutachten in dem Müll zu werfen und den Verbrauchern widerstrebend Recht zu geben. Alle Gerichts- und Gutachterkosten muss nun E.on tragen.
E.on sollte alle Kunden entschädigen
55.000 Kunden hatten seit 2004 den Preisfestsetzungen von E.on widersprochen. Davon hatten 5.000 einen Teil der Zahlungen verweigert. Zahlungsprozesse vor einer großen Zahl norddeutscher Amts- und Landgerichte hatte E.on in den letzten Jahren fast durchgängig verloren. Die Verbraucherzentrale Hamburg hat E.on aufgefordert, alle Kunden nun von sich aus zu entschädigen. „Es ist unwürdig, die Kunden vor Gericht ziehen zu lassen und die Justiz mit weiteren Tausenden von Prozessen zu belasten“, sagte der Chef der Verbraucherzentrale Hamburg Günter Hörmann.
Was bedeutet dieser Erfolg nun für die Verbraucher?
Die Verbraucher, die die von E.ON Hanse einseitig erhöhten Preise unter Vorbehalt oder zumindest in Verbindung mit einem Preiswiderspruch gezahlt haben, können ihre Zahlungen im Umfang der Preiserhöhungen zurückfordern.
Zu beachten ist zum einen das gesetzliche Verjährungsrecht. Nur Erstattungsansprüche aus Jahresabrechnungen, die in 2010 oder später zugegangen sind, können noch geltend gemacht werden. Ferner kann bei der Bezifferung der Rückforderungsansprüche nicht auf die bei Abschluss der Gasbezugsverträge vereinbarten Ausgangspreise abgestellt werden. Vielmehr müssen auch die Kunden, die nur unter Vorbehalt oder unter gleichzeitigem Preiswiderspruch gezahlt haben, solche Preise gegen sich gelten lassen, denen sie nicht binnen drei Jahren nach Erhalt der Jahresabrechnung, in der diese Preise erstmalig abgerechnet wurden, widersprochen haben.
Doch haben auch die E.ON Hanse-Kunden, die in der Vergangenheit beanstandungslos gezahlt haben, können Geld aus den Jahresabrechnungen zurückverlangen, die nach 2010 zugegangen sind. Hier beschränkt sich das Rückforderungsvolumen auf die Preiserhöhungen der letzten drei Jahre.
„Wir können nur jeden Verbraucher auffordern, seine Rechte zu wahren, denn nur das „Damoklesschwert“, einseitig und unmäßig erhöhte Preise zurückzahlen zu müssen, gibt den Versorgern Anlass, sich bei Preiserhöhungen zurückzuhalten“ sagt Rechtsanwalt Joachim Bluhm aus Hamburg, der die Verbraucher erfolgreich vertreten hat. Erfahrungsgemäß nehmen aber nur rund 10 % der Verbraucher, die Anspruch auf Rückzahlung überhöhter Preise haben, ihr Recht wahr.
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Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Hamburg e.V. vom 30. Januar 2013
Voller Erfolg der Verbraucher gegen E.on Hanse
Oberlandesgericht gibt Gaskunden der ersten Sammelklage Recht
Das Hanseatische Oberlandesgericht hat heute in dem Urteil über die Sammelklage von 53 Gaskunden gegen E.on Hanse in vollem Umfang der Verbraucherseite Recht gegeben. Damit ist die im April 2005 erhobene erste Sammelklage gegen einen deutschen Energieversorger zu einem guten Ende gekommen. Da das Gericht die Revision zugelassen hat, ist es indes nicht ausgeschlossen, dass E.on noch den Bundesgerichtshof anrufen wird.
„Das ist ein voller Erfolg für die Gaskunden. Nach fast acht Jahren geht der längste und einer der wichtigsten Prozesse der Verbraucherzentrale Hamburg zu Ende. Wir sind sehr glücklich und freuen uns für die Gaskunden in Norddeutschland“, sagt Günter Hörmann, Geschäftsführer der Verbraucherzentrale Hamburg.
Die ursprünglich 55 Kläger wurden von der Verbraucherzentrale Hamburg koordiniert und unterstützt. Die Klage richtete sich auf Feststellung der Unwirksamkeit der Preiserhöhungen der E.on Hanse. Vor dem Landgericht Hamburg hatten die Kunden obsiegt, weil das Gericht die Vertragsklauseln zur Preisänderung für unwirksam befand. Das von E.on angerufene Oberlandesgericht ordnete dann entgegen der inzwischen vom Bundesgerichtshof eingeschlagenen Linie die Einholung
von Sachverständigengutachten zur Angemessenheit der Preise an und bestellte die Gutachter wieder ab. Sodann nahm das Gericht eine Beweisaufnahme vor, um zu klären, ob E.on Hanse die Möglichkeit hatte, sich durch Kündigung der Verträge gegen die Kundenwidersprüche zu wehren oder ob dem Unternehmen dies durch das Bundeskartellamt verwehrt wurde. Unterm Strich gab das Gericht jetzt der Kundenseite in vollem Umfang Recht.
Das Urteil bedeutet – vorbehaltlich der noch ausstehenden Revision – praktisch, dass sämtliche Preiserhöhungen der E.on Hanse der letzten sieben Jahre unwirksam waren. 55.000 Kunden hatten nach Angaben eines E.on-Anwaltes seit 2004 den Preisfestsetzungen widersprochen, davon hatten 5.000 einen Teil der Zahlungen verweigert. Die gegen die Verweigerer angestrengten Zahlungsprozesse vor einer großen Zahl norddeutscher Amts- und Landgerichte hatte E.on in den letzten Jahren fast durchgängig verloren. Die Verbraucher, die nach Widerspruch das Verlangte unter Vorbehalt gezahlt hatten, haben nach dem jetzigen Urteil einen Erstattungsanspruch gegen E.on, allerdings nur für die letzten drei
Jahre. Für diese „Vorbehaltszahler“ ist eine weitere Sammelklage der Verbraucherzentrale beim Oberlandesgericht anhängig.
„Wir fordern E.on Hanse auf, jetzt beizudrehen und alle betroffenen Kunden anzuschreiben. Ein Unternehmen, das Verträge mit unwirksamen Preisklauseln im Bestand hat, sollte seine Kunden von sich aus entschädigen. Es ist unwürdig, die Kunden vor Gericht ziehen zu lassen und die Justiz mit weiteren Tausenden von Prozessen zu belasten“, so Hörmann.
schließen- .1: BGB § 315.
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- .2: Urteil LG Potsdam 28.11.13 (2).
- .3: Urteil LG Potsdam 28.11.13 (1).
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