Urteil des Landgerichts Kiel vom 29. Juli 2015
Az: 4 O 96/15 Kündigung der Grundversorgung wg Preiskürzungen unzulässig
Den Stadtwerken Kaltenkirchen wird es untersagt, einen Gaskunden in der Grundversorgung, welcher seit 2005 den Preisänderungen gemäß §315 BGB widerspricht und Teilzahlung auf Basis des damaligen Preises leistet, die Gasversorgung zu sperren.
Der Versorger hatte den Grundversorgungsvertrag gekündigt wegen wirtschaftlicher Unzumutbarkeit der Versorgung, die darin besteht, dass der klagende Verbraucher den Gaspreis wegen unbewiesener Billigkeit gekürzt hatte. Der Kläger sei nicht mit einem erheblichen Betrag im Rückstand. Der Versorger hätte den Zahlungsrückstand vielmehr selbst mit verschuldet, weil er jahrelang eine gerichtliche Klärung seiner Vergütungsansprüche versäumt habe.
Eine Berufung auf die Unbilligkeit ist dem Verbraucher auch deshalb nicht versagt, weil er den Vertrag hätte jederzeit kündigen und zu einem anderen Versorger wechseln können. "Wenn jedem Versorger die Möglichkeit eröffnet wäre, sich der Billigkeitskontrolle nach § 315 BGB durch den Verweis auf die Möglichkeit eines Versorgerwechsels zu entziehen, wäre die Billigkeitskontrolle nach § 315 BGB Abs. 3 praktisch obsolet (OLG Frankfurt)".
Das Urteil ist rechtskräftig. Die zunächst eingelegte Berufung wurde zurückgenommen.
Download Urteil Landgericht Kiel vom 29. Juli 2015 - Az: 4 O 96/15
Segment-ID: 16106