Urteil des Amtsgerichts Bad Kreuznach vom 18. April 2016

Az: 21 C 98/14

Die Feststellungsklage der 365 AG gegen einen immergrün-Kunden wird abgewiesen.

Das Amtsgericht urteilt, dass dem Kunden einen Bonusanspruch zusteht, da die zeitlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Belieferung mit Strom erfolgte vom 01.01.2013 bis zum 31.12.2013. Auch war der Klägerin durch die Email des Beklagten vom 01.01.2013 bekannt, dass der Strom zum Betrieb der Wärmepumpe eingesetzt werden würde.

Ebenso stellt das Amtsgericht fest, dass die Kündigung des Kunden der Klägerin nicht verspätet und an den richtigen Adressaten zugegangen ist. Der Beklagte nutzte die Postanschrift, unter welcher die gesamte Vertragsabwicklung lief.

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