Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 05. Mai 2017
Az: 6 U 132/16
Klage der Verbraucherzentrale NRW gegen die 365 AG.
Das OLG Köln untersagt der 365 AG verschiedene Klauseln, welche eine Gutschrift des Neukundenbonus ausschließen und damit den Kunden unangemessen benachteiligen.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
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Pressemitteilung der Verbraucherzentrale NRW vom 02.08.2017:
almado-ENERGY: Klarheit bei Neukundenbonus-Gutschrift
Das Oberlandesgericht Köln hat der 365 AG (besser bekannt unter den Marken "almado-ENERGY" bzw. "immergrün") jetzt allgemeine Geschäftsbedingungen untersagt, die Kunden von der Gutschrift des Neukundenbonus ausschließen und damit unangemessen benachteiligen (Urteil vom 5. Mai 2017, Az: 6 U 132/16, nicht rechtskräftig).
Die Verbraucherzentrale NRW hatte gegen sieben Klauseln im Kleingedruckten des Energieversorgers geklagt. Mit einem Musterbrief (www.verbraucherzentrale.nrw/bonus-365) hilft sie Kunden, die vorenthaltenen Bonuszahlungen nun zurückzufordern.
Obwohl die 365 AG auch Kunden mit Photovoltaikanlagen, Elektrospeicherheizungen und Wärmepumpen mit Strom belieferte, verweigerte der Versorger ihnen mit Verweis auf die Regelungen im Kleingedruckten die Gutschrift des Neukundenbonus bei der Jahresrechnung. Argument: Der Kunde müsse das Unternehmen darüber informieren, dass er solche besonderen Anlagen betreibe. Andernfalls begehe er einen Vertragsverstoß, der den Bonusanspruch ausschließe. Das Oberlandesgericht Köln (OLG) bestätigte in seinem Urteil jetzt die Auffassung der Verbraucherzentrale NRW: Verbraucher würden so die Richter "getäuscht, weil das Angebot" der 365 AG "zunächst uneingeschränkt gemacht" werde. Ein nachträglicher Ausschluss der Lieferpflicht erst in den allgemeinen Geschäftsbedingungen sei nicht zulässig.
Als intransparent bewerteten die Richter eine weitere von der Verbraucherzentrale NRW monierte Klausel: Darin hatte sich der Versorger den Bonus sowie Frei-Kilowattstunden in Privatkundentarifen ausschließlich für Haushaltskunden bei ausschließlich privater Nutzung vorbehalten. Kunden, die Strom geringfügig für berufliche oder gewerbliche Zwecke verbrauchten, war mit Verweis darauf dann die Bonusgutschrift verwehrt worden. Die Kölner Richter erklärten diese Bedingung für unwirksam, weil einem durchschnittlichen Kunden nicht klar sei, wann eine ausschließlich private Nutzung vorliegt.
"Verbraucher, denen der Neukundenbonus unter Berufung auf eine der beiden Klauseln bislang vorenthalten wurde, können sich auf das Urteil des OLG stützen und darauf bestehen, dass die Gutschrift auch erfolgt", so Jürgen Schröder, Energierechtsjurist der Verbraucherzentrale NRW. Ausgenommen sind tatsächliche Gewerbekunden, die den Stromanschluss zu mehr als 50 Prozent gewerblich nutzen.
Außerdem schoben die Richter einer anderen verbraucherunfreundlichen Masche einen Riegel vor: In einer Klausel behielt sich "almado-ENERGY" vor, bei der Vertragskündigung vom Lastschrifteinzug auf Überweisung umzustellen. Bemerkte der Kunde dies nicht oder zu spät und überwies fällige Beträge nicht, berief sich das Unternehmen auf eine andere Klausel, d. h. auf einen Vertragsverstoß wegen angeblichen Zahlungsverzugs, und verweigerte den an sich fälligen Jahresbonus. Die Richter sahen diese Geschäftsbedingungen als unzulässige Vertragsabweichung beziehungsweise als zu unbestimmt und daher als unwirksam an.
Schließlich sah das OLG Köln eine Preisanpassungsklausel (in Ziffer 8 Absatz 9 AGB), die den Kunden bei Preisänderungen aufgrund staatlich veranlasster Preiskomponenten (z. B. EEG-Umlage) ihr gesetzliches Kündigungsrecht vorenthält, als unwirksam an. Die Richter begründeten eingehend, dass Kunden bei Preisänderungen, gleich aus welchem Grunde, ein gesetzliches Sonderkündigungsrecht gemäß § 41 Absatz 3 Satz 2 Energiewirtschaftsgesetz haben.
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