Urteil des Bundesgerichtshofes vom 7. Februar 2018
Az: VIII ZR 148/17
Der Bundesgerichtshof urteilt, dass gemäß StromGVV § 17 Abs. 2 Nr. 1 in einer offensichtlich völlig unverständlichen Verbrauchsannahme trotz unverändertem Verbrauchsverhalten ein „offensichtlicher Fehler“ vorliegt, der dem Verbraucher ein Zahlungsverweigerungsrecht einräumt.
Im konkreten Fall wies, durch die Anzeige des Stromzählers, die Jahresabrechnung einen Stromverbrauch aus, der trotz unverändertem Verbrauchsverhalten eine Verbrauchssteigerung um mehr als 1.000 Prozent zum Vorjahr enthielt.
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Weiteres: Abrechnungsfehler: Rechnungshorror eingedämmt
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