Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 19. Februar 2018

Az: 9 O 2865/16

Die Klage der Stadtwerke Delmenhorst GmbH wird abgewiesen. Die streitgegenständlichen Gaspreiserhöhungen sind wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam, da sie gegen die Gas-Richtlinie (2003/55/EG bzw. 2009/73/EG) verstoßen.

"... Die Alleingesellschafterin der Klägerin ist unstreitig über den Eigenbetrieb der Stadt Delmenhorst zu 100 % eine Organisation, die die vorgenannten Kriterien erfüllt, sodass sich die Kunden ihr gegenüber direkt auf die mangelnde Umsetzung der EU Richtlinie aus 2009/73/EG sowie diejenige aus 2003/55/EG berufen können, die im wesentlichen inhaltsgleiche Transparenzanforderungen enthält. ..."

Die Stadtwerke Delmenhorst GmbH haben die jeweiligen Gaspreisänderungen im einzelnen nicht hinreichend dargelegt und in geeigneter Form unter Beweis gestellt.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig, die Berufung ist am OLG Oldenburg anhängig.

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