Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 19. Februar 2018
Az: 9 S 561/16
Die Berufungsklage der Stadtwerke Delmenhorst GmbH wird abgewiesen. Die streitgegenständlichen Gaspreiserhöhungen sind wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam, da sie gegen die Gas-Richtlinien (2003/55/EG bzw. 2009/73/EG) verstoßen.
Da die Stadt Delmenhorst zu 100 % Alleineigentümerin der Stadtwerke Delmenhorst GmbH ist, können sich die Kunden auf die EU-Gasrichtlinie berufen.
Die Stadtwerke Delmenhorst GmbH haben die jeweiligen Gaspreisänderungen im einzelnen nicht hinreichend dargelegt und in geeigneter Form unter Beweis gestellt.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig, Revision wurde eingelegt.
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